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Zwangsversteigerung | Zwangsversteigerung | ||||
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n | 1 | (1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß das | n | 1 | (1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass das |
2 | Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von | 2 | Dauerwohnrecht im Fall der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von | ||
3 | § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auch | 3 | § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auch | ||
4 | dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im | 4 | dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im | ||
n | 5 | Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld | n | 5 | Rang vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder |
6 | oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt. | 6 | Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt. | ||
7 | (2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der | 7 | (2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der | ||
n | 8 | Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder | n | 8 | Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehende oder |
9 | gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht. | 9 | gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht. | ||
n | 10 | (3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, daß der | n | 10 | (3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, dass der |
11 | Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der | 11 | Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der | ||
12 | Versteigerungsbedingungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem | 12 | Versteigerungsbedingungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem | ||
13 | Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann | 13 | Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann | ||
t | 14 | vereinbart werden, daß das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom Vorliegen | t | 14 | vereinbart werden, dass das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom Vorliegen |
15 | weiterer Voraussetzungen abhängig ist. | 15 | weiterer Voraussetzungen abhängig ist. |
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