(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die
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die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
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Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen
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bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
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Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder
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Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig
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Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17
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verurteilt ist.
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rechtskräftig verurteilt ist.
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