f | (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem | f | (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem |
| Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der | | Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der |
t | Weise teilen, daß mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. | t | Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. |
| (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 | | (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 |
| Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. | | Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. |
| (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den | | (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den |
| teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, | | teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, |
| gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen | | gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen |
| Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, | | Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, |
| sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben | | sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben |
| wurde. | | wurde. |