Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und
2
Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen
2
das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen
3
Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die
3
Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer
4
Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der
4
Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und
5
Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung
5
es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner
6
begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten
6
Begründung handelt, es sei denn, daß eine rechtskräftige gerichtliche
7
entsprechend.
7
Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen
8
(2) Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt,
8
Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
9
dass der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.
9
entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30
10
und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.