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Bestellung und Abberufung des Verwalters | Bestellung und Abberufung des Verwalters | ||||
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t | 1 | Bestellung und Abberufung des Verwalters | t | 1 | Bestellung und Abberufung des Verwalters |
Bestellung und Abberufung des Verwalters | Bestellung und Abberufung des Verwalters | ||||
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f | 1 | (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die | f | 1 | (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die |
n | 2 | Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens | n | 2 | Wohnungseigentümer. |
3 | fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der | 3 | (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im | ||
4 | Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die | 4 | Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf | ||
5 | Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes | 5 | höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf | ||
6 | beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der | ||||
7 | Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere | ||||
8 | Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht | ||||
9 | zulässig. | ||||
10 | (2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten | ||||
11 | Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der | 6 | eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor | ||
12 | Bestellungszeit gefaßt werden kann. | 7 | Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann. | ||
8 | (3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem | ||||
9 | Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. | ||||
13 | (3) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde | 10 | (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde | ||
14 | nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den | 11 | nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den | ||
15 | Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 | 12 | Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 | ||
16 | bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. | 13 | bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. | ||
t | t | 14 | (5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig. |
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