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Mehrheitsbeschluß | Beschlussfassung | ||||
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n | 1 | (1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die | n | 1 | (1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
2 | Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften | ||||
3 | der Absätze 2 bis 5. | ||||
4 | (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein | 2 | (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein | ||
5 | Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht | 3 | Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht | ||
6 | nur einheitlich ausüben. | 4 | nur einheitlich ausüben. | ||
n | 7 | (3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen | n | 5 | (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. |
8 | stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der | ||||
9 | Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe | ||||
10 | dieser Anteile, vertreten. | ||||
11 | (4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der | ||||
12 | Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese | ||||
13 | Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile | ||||
14 | beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. | ||||
15 | (5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung | 6 | (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung | ||
16 | die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums | 7 | die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums | ||
17 | bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines | 8 | bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines | ||
t | 18 | Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er | t | 9 | Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig |
19 | nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist. | 10 | verurteilt ist. |
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