Lade...
Lade...
Pflichten des Wohnungseigentümers | Pflichten des Wohnungseigentümers | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Pflichten des Wohnungseigentümers | t | 1 | Pflichten des Wohnungseigentümers |
Pflichten des Wohnungseigentümers | Pflichten des Wohnungseigentümers | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | n | 1 | (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der | ||
1 | Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: | 2 | Wohnungseigentümer verpflichtet, | ||
2 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 3 | die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von | n | 4 | die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und |
4 | diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch | ||||
5 | zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem | ||||
6 | geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; | ||||
7 | 2. | 5 | 2. | ||
t | 8 | für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu | t | 6 | das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und |
9 | sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst | 7 | das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder | ||
10 | die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder | 8 | Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder | ||
11 | Gebäudeteile überläßt; | 9 | Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben | ||
12 | 3. | 10 | unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. | ||
13 | Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das | 11 | (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern | ||
14 | gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 | 12 | verpflichtet, | ||
15 | zulässigen Gebrauch beruhen; | 13 | 1. | ||
16 | 4. | 14 | deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß | ||
17 | das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile | 15 | hinaus zu beeinträchtigen und | ||
18 | zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des | 16 | 2. | ||
19 | gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden | 17 | Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden. | ||
20 | ist zu ersetzen. | 18 | (3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das | ||
19 | zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld | ||||
20 | verlangen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.