(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit
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entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach
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seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen,
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Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in
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vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von
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sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
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Einwirkungen ausschließen.
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(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen
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(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und
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Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den sonstigen
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Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der
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Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem Wohnungseigentümer
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Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der
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ein Anteil nach Maßgabe des § 16.
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anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben
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unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
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