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Unauflöslichkeit der Gemeinschaft | Aufhebung der Gemeinschaft | ||||
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t | 1 | Unauflöslichkeit der Gemeinschaft | t | 1 | Aufhebung der Gemeinschaft |
Unauflöslichkeit der Gemeinschaft | Aufhebung der Gemeinschaft | ||||
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f | 1 | (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. | f | 1 | (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. |
2 | Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine | 2 | Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine | ||
3 | abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz | 3 | abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz | ||
4 | oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht | 4 | oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht | ||
5 | besteht. | 5 | besteht. | ||
6 | (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | 6 | (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | ||
7 | sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der | 7 | sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der | ||
8 | Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist | 8 | Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist | ||
9 | ausgeschlossen. | 9 | ausgeschlossen. | ||
t | 10 | (3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft | t | 10 | (3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der |
11 | findet nicht statt. | 11 | Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur | ||
12 | Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines | ||||
13 | Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der | ||||
14 | Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei | ||||
15 | der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht. |
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