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Allgemeine Grundsätze | Allgemeine Grundsätze | ||||
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n | 1 | (1) Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, | n | 1 | (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur |
2 | insbesondere des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, sind | 2 | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses | ||
3 | Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach | ||||
4 | den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die | ||||
5 | Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende | ||||
3 | die Wohnungseigentümer, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. | 6 | Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. | ||
4 | (2) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach | 7 | (2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung | ||
5 | den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen | 8 | oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der | ||
6 | Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über | 9 | geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller | ||
7 | die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften | 10 | Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen | ||
8 | dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes | 11 | Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. | ||
9 | ausdrücklich bestimmt ist. Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz | ||||
10 | abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, | ||||
11 | soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen | ||||
12 | unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der | ||||
13 | Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. | ||||
14 | (3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis | 12 | (3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis | ||
15 | untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes | 13 | untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes | ||
t | 16 | regeln, sowie die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen wirken | t | 14 | regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, |
15 | die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den | ||||
17 | gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt | 16 | Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des | ||
18 | des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. | 17 | Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen | ||
19 | (4) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 und gerichtliche | 18 | Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines | ||
20 | Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit | 19 | Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch. | ||
21 | gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in | 20 | (4) (weggefallen) | ||
22 | das Grundbuch. Dies gilt auch für die gemäß § 23 Abs. 1 aufgrund einer | 21 | (5) (weggefallen) | ||
23 | Vereinbarung gefassten Beschlüsse, die vom Gesetz abweichen oder eine | 22 | (6) (weggefallen) | ||
24 | Vereinbarung ändern. | 23 | (7) (weggefallen) | ||
25 | (5) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach | 24 | (8) (weggefallen) | ||
26 | einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschlossen | ||||
27 | werden kann, wirken, wenn sie auf Grund eines mit solcher Mehrheit gefaßten | ||||
28 | Beschlusses vorgenommen werden, auch für und gegen die Wohnungseigentümer, die | ||||
29 | gegen den Beschluß gestimmt oder an der Beschlußfassung nicht mitgewirkt | ||||
30 | haben. | ||||
31 | (6) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten | ||||
32 | Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und | ||||
33 | Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist | ||||
34 | Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich | ||||
35 | erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte | ||||
36 | der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der | ||||
37 | Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der | ||||
38 | Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden | ||||
39 | können oder zu erfüllen sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung | ||||
40 | "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des | ||||
41 | gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Sie kann vor Gericht klagen und | ||||
42 | verklagt werden. | ||||
43 | (7) Das Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft der | ||||
44 | Wohnungseigentümer. Es besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung | ||||
45 | des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich | ||||
46 | erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. Zu | ||||
47 | dem Verwaltungsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus | ||||
48 | Rechtsverhältnissen mit Dritten und mit Wohnungseigentümern sowie die | ||||
49 | eingenommenen Gelder. Vereinigen sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in | ||||
50 | einer Person, geht das Verwaltungsvermögen auf den Eigentümer des Grundstücks | ||||
51 | über. | ||||
52 | (8) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis | ||||
53 | seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der | ||||
54 | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur | ||||
55 | Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; | ||||
56 | für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des | ||||
57 | Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem | ||||
58 | Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft | ||||
59 | zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine | ||||
60 | Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft. Für die Einrede der | ||||
61 | Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuches | ||||
62 | entsprechend anzuwenden. Die Haftung eines Wohnungseigentümers gegenüber | ||||
63 | der Gemeinschaft wegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung bestimmt sich nach | ||||
64 | Satz 1. |
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