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Schließung der Wohnungsgrundbücher | Schließung der Wohnungsgrundbücher | ||||
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t | 1 | Schließung der Wohnungsgrundbücher | t | 1 | Schließung der Wohnungsgrundbücher |
Schließung der Wohnungsgrundbücher | Schließung der Wohnungsgrundbücher | ||||
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f | 1 | (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: | f | 1 | (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden; | 3 | von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden; | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
t | 5 | auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle Sondereigentumsrechte | t | ||
6 | durch völlige Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden sind und der | ||||
7 | Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist; | ||||
8 | 3. | ||||
9 | auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in | 5 | auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in | ||
10 | einer Person vereinigen. | 6 | einer Person vereinigen. | ||
11 | (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, | 7 | (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, | ||
12 | so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des | 8 | so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des | ||
13 | Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 | 9 | Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 | ||
14 | nicht berührt. | 10 | nicht berührt. | ||
15 | (3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein | 11 | (3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein | ||
16 | Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die | 12 | Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die | ||
17 | Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit | 13 | Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit | ||
18 | der Anlegung des Grundbuchblatts. | 14 | der Anlegung des Grundbuchblatts. |
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