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Sie können sich § 9a WEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 2Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. 3Sie führt die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.
(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.
(3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
(4) 1Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 3Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | ||||
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2 | Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die | 2 | Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die | ||
3 | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der | 3 | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der | ||
4 | Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die | 4 | Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die | ||
5 | Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder | 5 | Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder | ||
6 | „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des | 6 | „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des | ||
7 | gemeinschaftlichen Grundstücks. | 7 | gemeinschaftlichen Grundstücks. | ||
8 | (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem | 8 | (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem | ||
9 | gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der | 9 | gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der | ||
10 | Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und | 10 | Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und | ||
11 | nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. | 11 | nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. | ||
12 | (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | 12 | (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | ||
13 | (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend. | 13 | (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend. | ||
14 | (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis | 14 | (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis | ||
15 | seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der | 15 | seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der | ||
16 | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit | 16 | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit | ||
17 | entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung | 17 | entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung | ||
t | 18 | nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs | t | 18 | nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
19 | entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in | 19 | entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in | ||
20 | seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | 20 | seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | ||
21 | zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine | 21 | zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine | ||
22 | Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | 22 | Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | ||
23 | Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des | 23 | Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des | ||
24 | Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | 24 | Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | ||
25 | (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt. | 25 | (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt. |
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