f | (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und | f | (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und |
| Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die | | Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die |
| Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der | | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der |
| Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die | | Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die |
| Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder | | Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder |
| „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des | | „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des |
| gemeinschaftlichen Grundstücks. | | gemeinschaftlichen Grundstücks. |
| (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem | | (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem |
| gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der | | gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der |
| Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und | | Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und |
| nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. | | nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. |
| (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | | (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer |
| (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend. | | (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend. |
| (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis | | (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis |
| seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der | | seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der |
| Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit | | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit |
| entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung | | entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung |
t | nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs | t | nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in | | entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in |
| seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | | seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer |
| zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine | | zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine |
| Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | | Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. |
| Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des | | Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des |
| Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | | Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
| (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt. | | (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt. |