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Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten | Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten | ||||
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t | 1 | Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und | t | 1 | Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und |
2 | Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer | 2 | Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer | ||
3 | Staaten | 3 | Staaten |
Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten | Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, | f | 1 | (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, |
2 | nicht anzuwenden auf | 2 | nicht anzuwenden auf | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, | 4 | die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten | 6 | die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten | ||
7 | ausländischen Streitkräfte, | 7 | ausländischen Streitkräfte, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Polizeien des Bundes und der Länder, | 9 | die Polizeien des Bundes und der Länder, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | die Zollverwaltung | 11 | die Zollverwaltung | ||
12 | und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei | 12 | und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei | ||
13 | Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit | 13 | Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit | ||
14 | Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu | 14 | Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu | ||
15 | ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder | 15 | ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder | ||
16 | Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes. | 16 | Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes. | ||
17 | (2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen | 17 | (2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen | ||
18 | Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle | 18 | Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle | ||
19 | einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung | 19 | einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung | ||
20 | nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und | 20 | nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und | ||
21 | Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser | 21 | Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser | ||
22 | Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der | 22 | Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der | ||
23 | Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des | 23 | Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des | ||
t | 24 | Bundes das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle. | t | 24 | Bundes das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm |
25 | bestimmte Stelle. | ||||
25 | (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die | 26 | (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die | ||
26 | dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten | 27 | dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten | ||
27 | im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer | 28 | im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer | ||
28 | Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung | 29 | Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung | ||
29 | einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich | 30 | einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich | ||
30 | dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die | 31 | dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die | ||
31 | Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt. | 32 | Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt. | ||
32 | (4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten | 33 | (4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten | ||
33 | Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und | 34 | Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und | ||
34 | ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden. | 35 | ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden. | ||
35 | (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der | 36 | (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
36 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende | 37 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende | ||
37 | Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die | 38 | Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die | ||
38 | Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die | 39 | Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die | ||
39 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde | 40 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde | ||
40 | übertragen. | 41 | übertragen. | ||
41 | (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 | 42 | (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 | ||
42 | Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des | 43 | Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des | ||
43 | Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 | 44 | Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 | ||
44 | durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. | 45 | durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. |
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