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(zu § 1 Abs. 4) | (zu § 1 Abs. 4) | ||||
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f | 1 | ( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; | f | 1 | ( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) | ||
3 | Abschnitt 1: | 3 | Abschnitt 1: | ||
4 | Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen | 4 | Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen | ||
5 | Unterabschnitt 1: | 5 | Unterabschnitt 1: | ||
6 | Schusswaffen 1. | 6 | Schusswaffen 1. | ||
7 | Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 | 7 | Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 | ||
8 | 1.1 | 8 | 1.1 | ||
9 | Schusswaffen | 9 | Schusswaffen | ||
10 | Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur | 10 | Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur | ||
11 | Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder | 11 | Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder | ||
12 | zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben | 12 | zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben | ||
13 | werden. | 13 | werden. | ||
14 | 1.2 | 14 | 1.2 | ||
15 | Gleichgestellte Gegenstände | 15 | Gleichgestellte Gegenstände | ||
16 | Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, | 16 | Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, | ||
17 | 1.2.1 | 17 | 1.2.1 | ||
18 | die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke | 18 | die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke | ||
19 | bestimmt sind, | 19 | bestimmt sind, | ||
20 | 1.2.2 | 20 | 1.2.2 | ||
21 | die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen | 21 | die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen | ||
22 | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der | 22 | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der | ||
23 | Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom | 23 | Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom | ||
24 | 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L | 24 | 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L | ||
25 | 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen | 25 | 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen | ||
26 | von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere | 26 | von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere | ||
27 | Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare | 27 | Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare | ||
28 | Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern | 28 | Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern | ||
29 | a) | 29 | a) | ||
30 | sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum | 30 | sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum | ||
31 | Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes | 31 | Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes | ||
32 | bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die | 32 | bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die | ||
33 | gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder | 33 | gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder | ||
34 | b) | 34 | b) | ||
35 | bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer | 35 | bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer | ||
36 | 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle | 36 | 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle | ||
37 | eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen | 37 | eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen | ||
38 | Wirtschaftsraum nachgewiesen ist, | 38 | Wirtschaftsraum nachgewiesen ist, | ||
39 | 1.2.3 | 39 | 1.2.3 | ||
40 | bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren | 40 | bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren | ||
n | 41 | Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung | n | 41 | Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht |
42 | gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, | 42 | und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum | ||
43 | Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, | ||||
43 | die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, | 44 | die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen | ||
44 | bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit | 45 | sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je | ||
45 | von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; | 46 | Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; | ||
46 | 1.3 | 47 | 1.3 | ||
47 | Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer | 48 | Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer | ||
48 | Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem | 49 | Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem | ||
49 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie | 50 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie | ||
50 | bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen | 51 | bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen | ||
51 | verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt | 52 | verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt | ||
52 | ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden | 53 | ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden | ||
53 | kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von | 54 | kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von | ||
n | 54 | Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I | n | 55 | Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst |
55 | S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober | 56 | und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu | ||
56 | 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von | ||||
57 | Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, | ||||
58 | sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; | 57 | derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; | ||
58 | 1.3.1 | ||||
59 | Wesentliche Teile sind | 59 | Wesentliche Teile sind | ||
n | 60 | 1.3.1 | n | 60 | 1.3.1.1 |
61 | der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder | 61 | der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff | ||
62 | bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben | ||||
63 | werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben | ||||
64 | anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses | ||||
65 | bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein | ||||
66 | Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; | ||||
67 | 1.3.1.2 | ||||
68 | der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das | ||||
69 | Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren | ||||
70 | Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche | ||||
71 | Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder | ||||
72 | Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das | ||||
73 | Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert; | ||||
74 | 1.3.1.3 | ||||
62 | Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der | 75 | das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des | ||
63 | Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger | 76 | Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem | ||
64 | Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an | 77 | hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von | ||
65 | Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die | 78 | Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss | ||
66 | Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das | 79 | eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird; | ||
67 | Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich | 80 | 1.3.1.4 | ||
68 | der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar | 81 | bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder | ||
69 | das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; | 82 | gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung | ||
83 | zur Erzeugung des Gemisches; | ||||
84 | 1.3.1.5 | ||||
85 | bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese | ||||
86 | fest mit der Schusswaffe verbunden ist; | ||||
87 | 1.3.1.6 | ||||
88 | das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik | ||||
89 | und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und | ||||
90 | einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das | ||||
91 | Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil | ||||
92 | nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als | ||||
93 | Griffstück bezeichnet; | ||||
94 | 1.3.1.7 | ||||
95 | vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke | ||||
96 | von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen | ||||
97 | fertiggestellt werden können. | ||||
70 | 1.3.2 | 98 | 1.3.2 | ||
n | 71 | bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder | n | 99 | Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und |
72 | gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die | 100 | Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei | ||
73 | Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches; | 101 | Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes | ||
102 | wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes | ||||
103 | wesentliches Teil. | ||||
74 | 1.3.3 | 104 | 1.3.3 | ||
n | 75 | bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie | n | ||
76 | fest mit der Schusswaffe verbunden ist; | ||||
77 | 1.3.4 | ||||
78 | bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für | ||||
79 | die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind. | ||||
80 | Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von | ||||
81 | Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit | ||||
82 | allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. | ||||
83 | Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des | 105 | Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des | ||
n | 84 | Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind; | n | 106 | Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind. |
85 | 1.4 | 107 | 1.4 | ||
86 | Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) | 108 | Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) | ||
n | 87 | Schusswaffen sind unbrauchbar, wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem | n | 109 | Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht, wenn die zuständige Behörde eines |
88 | wesentlichen Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der | 110 | Mitgliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine | ||
89 | Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 | 111 | Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) | ||
90 | zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und | 112 | 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer | ||
91 | -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung | 113 | Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, | ||
92 | endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), | 114 | dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden | ||
93 | entsprechen. | 115 | (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die | ||
116 | Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert | ||||
117 | worden ist, ausgestellt hat und die zuständige Behörde die Schusswaffen gemäß | ||||
118 | Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat. | ||||
94 | 1.5 | 119 | 1.5 | ||
95 | Salutwaffen | 120 | Salutwaffen | ||
n | 96 | Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, | n | 121 | Salutwaffen sind |
122 | 1.5.1 | ||||
123 | veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- | ||||
97 | Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden | 124 | oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen | ||
98 | Anforderungen erfüllen: | 125 | erfüllen: | ||
126 | a) | ||||
127 | das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- | ||||
128 | oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, | ||||
129 | b) | ||||
130 | der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs | ||||
131 | kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen | ||||
132 | aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen | ||||
133 | gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, | ||||
134 | c) | ||||
135 | der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen | ||||
136 | handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden | ||||
137 | kann, | ||||
138 | d) | ||||
139 | die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein | ||||
140 | gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so | ||||
141 | geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische | ||||
142 | Munition verschossen werden können, und | ||||
143 | e) | ||||
144 | der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur | ||||
145 | Beschussverordnung tragen; | ||||
146 | 1.5.2 | ||||
147 | Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 | ||||
148 | der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) | ||||
149 | verändert worden sind; | ||||
99 | - | 150 | - | ||
100 | das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- | 151 | das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- | ||
101 | oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, | 152 | oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, | ||
102 | - | 153 | - | ||
103 | der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs | 154 | der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs | ||
104 | kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen | 155 | kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen | ||
105 | aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen | 156 | aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen | ||
106 | gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, | 157 | gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, | ||
107 | - | 158 | - | ||
108 | der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen | 159 | der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen | ||
109 | handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden | 160 | handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden | ||
110 | kann, | 161 | kann, | ||
111 | - | 162 | - | ||
112 | die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein | 163 | die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein | ||
113 | gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so | 164 | gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so | ||
114 | geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische | 165 | geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische | ||
115 | Munition verschossen werden können, und | 166 | Munition verschossen werden können, und | ||
116 | - | 167 | - | ||
117 | der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur | 168 | der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur | ||
118 | Beschussverordnung tragen; | 169 | Beschussverordnung tragen; | ||
119 | 1.6 | 170 | 1.6 | ||
120 | Anscheinswaffen | 171 | Anscheinswaffen | ||
121 | Anscheinswaffen sind | 172 | Anscheinswaffen sind | ||
122 | 1.6.1 | 173 | 1.6.1 | ||
123 | Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den | 174 | Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den | ||
124 | Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) | 175 | Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) | ||
125 | hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase | 176 | hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase | ||
126 | verwendet werden, | 177 | verwendet werden, | ||
127 | 1.6.2 | 178 | 1.6.2 | ||
128 | Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer | 179 | Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer | ||
129 | 1.6.1 oder | 180 | 1.6.1 oder | ||
130 | 1.6.3 | 181 | 1.6.3 | ||
131 | unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach | 182 | unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach | ||
132 | Nummer 1.6.1. | 183 | Nummer 1.6.1. | ||
133 | Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem | 184 | Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem | ||
134 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt | 185 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt | ||
135 | sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § | 186 | sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § | ||
136 | 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine | 187 | 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine | ||
137 | Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem | 188 | Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem | ||
138 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren | 189 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren | ||
139 | Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder | 190 | Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder | ||
140 | unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen | 191 | unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen | ||
141 | von Feuerwaffen aufweisen. | 192 | von Feuerwaffen aufweisen. | ||
142 | 2\. | 193 | 2\. | ||
143 | Arten von Schusswaffen | 194 | Arten von Schusswaffen | ||
144 | 2.1 | 195 | 2.1 | ||
145 | Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss | 196 | Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss | ||
146 | mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. | 197 | mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. | ||
147 | 2.2 | 198 | 2.2 | ||
148 | Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines | 199 | Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines | ||
149 | Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben | 200 | Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben | ||
150 | Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | 201 | Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | ||
151 | Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können | 202 | Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können | ||
152 | (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | 203 | (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | ||
153 | Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | 204 | Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | ||
154 | (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die | 205 | (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die | ||
155 | mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert | 206 | mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert | ||
156 | werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte | 207 | werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte | ||
157 | Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in | 208 | Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in | ||
158 | Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine | 209 | Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine | ||
159 | halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei | 210 | halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei | ||
160 | Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass | 211 | Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass | ||
161 | das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu | 212 | das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu | ||
162 | liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen | 213 | liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen | ||
163 | des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. | 214 | des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. | ||
164 | 2.3 | 215 | 2.3 | ||
n | 165 | Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses | n | 216 | Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patrone aus |
166 | über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in | 217 | einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Patronenhülse | ||
167 | das Patronenlager nachgeladen wird. | 218 | mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgt. | ||
168 | 2.4 | 219 | 2.4 | ||
169 | Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren | 220 | Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren | ||
170 | Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden. | 221 | Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden. | ||
171 | 2.5 | 222 | 2.5 | ||
172 | Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener | 223 | Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener | ||
173 | Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß | 224 | Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß | ||
174 | verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen | 225 | verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen | ||
175 | Schusswaffen. | 226 | Schusswaffen. | ||
176 | 2.6 | 227 | 2.6 | ||
177 | Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum | 228 | Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum | ||
178 | Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. | 229 | Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. | ||
179 | 2.7 | 230 | 2.7 | ||
180 | Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder | 231 | Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder | ||
181 | Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen | 232 | Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen | ||
182 | bestimmt sind. | 233 | bestimmt sind. | ||
183 | 2.8 | 234 | 2.8 | ||
184 | Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager | 235 | Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager | ||
185 | oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen | 236 | oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen | ||
186 | pyrotechnischer Munition bestimmt sind. | 237 | pyrotechnischer Munition bestimmt sind. | ||
187 | 2.9 | 238 | 2.9 | ||
188 | Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der | 239 | Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der | ||
189 | Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind | 240 | Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind | ||
190 | Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch | 241 | Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch | ||
191 | als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem | 242 | als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem | ||
192 | Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss | 243 | Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss | ||
193 | antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen | 244 | antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen | ||
194 | Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum | 245 | Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum | ||
195 | Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse | 246 | Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse | ||
196 | kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen. | 247 | kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen. | ||
197 | 3\. | 248 | 3\. | ||
198 | Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen | 249 | Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen | ||
199 | 3.1 | 250 | 3.1 | ||
200 | Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die | 251 | Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die | ||
201 | ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. | 252 | ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. | ||
202 | 3.2 | 253 | 3.2 | ||
203 | Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des | 254 | Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des | ||
204 | vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen. | 255 | vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen. | ||
205 | 3.3 | 256 | 3.3 | ||
206 | Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen | 257 | Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen | ||
207 | größeren Kalibers eingesteckt werden können. | 258 | größeren Kalibers eingesteckt werden können. | ||
208 | 3.4 | 259 | 3.4 | ||
209 | Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne | 260 | Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne | ||
210 | Nacharbeit gewechselt werden können. | 261 | Nacharbeit gewechselt werden können. | ||
211 | 3.5 | 262 | 3.5 | ||
n | 212 | Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten | n | 263 | Wechselsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten |
213 | Verschlusses. | 264 | Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese | ||
265 | Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und | ||||
266 | Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe | ||||
267 | ergeben. | ||||
214 | 3.6 | 268 | 3.6 | ||
215 | Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten | 269 | Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten | ||
n | 216 | Verschlusses. | n | 270 | Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese |
271 | Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Einstecklauf, Verschluss und | ||||
272 | Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe | ||||
273 | ergeben. | ||||
217 | 3.7 | 274 | 3.7 | ||
218 | Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe | 275 | Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe | ||
219 | angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt | 276 | angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt | ||
220 | sind. | 277 | sind. | ||
221 | 4\. | 278 | 4\. | ||
222 | Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen | 279 | Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen | ||
223 | 4.1 | 280 | 4.1 | ||
224 | Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel | 281 | Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel | ||
225 | beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei | 282 | beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei | ||
226 | ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar | 283 | ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar | ||
227 | dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder | 284 | dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder | ||
228 | unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die | 285 | unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die | ||
229 | Zielerkennung benötigt. | 286 | Zielerkennung benötigt. | ||
230 | 4.2 | 287 | 4.2 | ||
231 | Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, | 288 | Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, | ||
232 | die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den | 289 | die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den | ||
233 | Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird. | 290 | Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird. | ||
234 | 4.3 | 291 | 4.3 | ||
235 | Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte | 292 | Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte | ||
236 | Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und | 293 | Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und | ||
237 | eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen | 294 | eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen | ||
238 | auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel | 295 | auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel | ||
239 | (Zielfernrohre). | 296 | (Zielfernrohre). | ||
n | n | 297 | 4.4 | ||
298 | Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte | ||||
299 | Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im | ||||
300 | Rahmen des Ladevorgangs dienen. | ||||
301 | 4.4.1 | ||||
302 | Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der | ||||
303 | Schusswaffe verbunden bleiben. | ||||
304 | 4.4.2 | ||||
305 | Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß | ||||
306 | von der Schusswaffe getrennt werden. | ||||
307 | 4.4.3 | ||||
308 | Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu | ||||
309 | bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen. | ||||
240 | 5\. | 310 | 5\. | ||
241 | Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den | 311 | Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den | ||
242 | Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, | 312 | Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, | ||
243 | insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken. | 313 | insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken. | ||
244 | 6. | 314 | 6. | ||
245 | Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände, | 315 | Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände, | ||
246 | — | 316 | — | ||
247 | die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, | 317 | die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, | ||
248 | — | 318 | — | ||
249 | die die äußere Form einer Schusswaffe haben, | 319 | die die äußere Form einer Schusswaffe haben, | ||
250 | — | 320 | — | ||
251 | aus denen nicht geschossen werden kann und | 321 | aus denen nicht geschossen werden kann und | ||
252 | — | 322 | — | ||
253 | die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert | 323 | die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert | ||
254 | werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen | 324 | werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen | ||
255 | werden können. | 325 | werden können. | ||
256 | Unterabschnitt 2: | 326 | Unterabschnitt 2: | ||
257 | Tragbare Gegenstände 1. | 327 | Tragbare Gegenstände 1. | ||
258 | Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere | 328 | Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere | ||
259 | 1.1 | 329 | 1.1 | ||
260 | Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, | 330 | Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, | ||
261 | unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag | 331 | unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag | ||
262 | oder Wurf Verletzungen beizubringen), | 332 | oder Wurf Verletzungen beizubringen), | ||
263 | 1.2 | 333 | 1.2 | ||
264 | Gegenstände, | 334 | Gegenstände, | ||
265 | 1.2.1 | 335 | 1.2.1 | ||
266 | die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen | 336 | die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen | ||
267 | beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | 337 | beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | ||
268 | 1.2.2 | 338 | 1.2.2 | ||
269 | aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite | 339 | aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite | ||
270 | bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte), | 340 | bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte), | ||
271 | 1.2.3 | 341 | 1.2.3 | ||
272 | bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen | 342 | bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen | ||
273 | a) | 343 | a) | ||
274 | eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder | 344 | eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder | ||
275 | Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder | 345 | Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder | ||
276 | b) | 346 | b) | ||
277 | eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, | 347 | eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, | ||
278 | insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen | 348 | insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen | ||
279 | Strahlung, | 349 | Strahlung, | ||
280 | hervorgerufen werden kann, | 350 | hervorgerufen werden kann, | ||
281 | 1.2.4 | 351 | 1.2.4 | ||
282 | bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und | 352 | bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und | ||
283 | brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen, | 353 | brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen, | ||
284 | 1.2.5 | 354 | 1.2.5 | ||
285 | bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass | 355 | bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass | ||
286 | schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung | 356 | schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung | ||
287 | explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst | 357 | explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst | ||
288 | werden kann, | 358 | werden kann, | ||
289 | 1.2.6 | 359 | 1.2.6 | ||
290 | die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch | 360 | die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch | ||
291 | Drosseln die Gesundheit zu schädigen, | 361 | Drosseln die Gesundheit zu schädigen, | ||
292 | 1.3 | 362 | 1.3 | ||
293 | Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine | 363 | Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine | ||
294 | Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche | 364 | Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche | ||
295 | Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern), sowie Armstützen und | 365 | Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern), sowie Armstützen und | ||
296 | vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände. | 366 | vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände. | ||
297 | 2\. | 367 | 2\. | ||
298 | Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind | 368 | Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind | ||
299 | 2.1 | 369 | 2.1 | ||
300 | Messer, | 370 | Messer, | ||
301 | 2.1.1 | 371 | 2.1.1 | ||
302 | deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder | 372 | deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder | ||
303 | beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), | 373 | beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), | ||
304 | 2.1.2 | 374 | 2.1.2 | ||
305 | deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder | 375 | deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder | ||
306 | durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig | 376 | durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig | ||
307 | oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), | 377 | oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), | ||
308 | 2.1.3 | 378 | 2.1.3 | ||
309 | mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden | 379 | mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden | ||
310 | Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt | 380 | Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt | ||
311 | werden (Faustmesser), | 381 | werden (Faustmesser), | ||
312 | 2.1.4 | 382 | 2.1.4 | ||
313 | Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), | 383 | Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), | ||
314 | 2.2 | 384 | 2.2 | ||
315 | Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als | 385 | Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als | ||
316 | mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | 386 | mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | ||
317 | mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder | 387 | mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder | ||
318 | bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. | 388 | bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. | ||
319 | Viehtreiber). | 389 | Viehtreiber). | ||
320 | Unterabschnitt 3: | 390 | Unterabschnitt 3: | ||
321 | Munition und Geschosse | 391 | Munition und Geschosse | ||
322 | 1\. | 392 | 1\. | ||
323 | Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte | 393 | Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte | ||
324 | 1.1 | 394 | 1.1 | ||
325 | Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und | 395 | Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und | ||
326 | Geschosse mit Eigenantrieb), | 396 | Geschosse mit Eigenantrieb), | ||
327 | 1.2 | 397 | 1.2 | ||
328 | Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), | 398 | Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), | ||
329 | 1.3 | 399 | 1.3 | ||
330 | hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine | 400 | hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine | ||
331 | den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach | 401 | den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach | ||
332 | Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat), | 402 | Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat), | ||
333 | 1.4 | 403 | 1.4 | ||
334 | pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit | 404 | pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit | ||
335 | explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] | 405 | explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] | ||
336 | enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder | 406 | enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder | ||
337 | Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel | 407 | Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel | ||
338 | entfalten); hierzu gehört | 408 | entfalten); hierzu gehört | ||
339 | 1.4.1 | 409 | 1.4.1 | ||
340 | pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen | 410 | pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen | ||
341 | pyrotechnischen Satz enthält), | 411 | pyrotechnischen Satz enthält), | ||
342 | 1.4.2 | 412 | 1.4.2 | ||
343 | unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen | 413 | unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen | ||
344 | Satz enthalten), | 414 | Satz enthalten), | ||
345 | 1.4.3 | 415 | 1.4.3 | ||
346 | mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition. | 416 | mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition. | ||
347 | 2\. | 417 | 2\. | ||
348 | Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder | 418 | Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder | ||
349 | als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 | 419 | als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 | ||
350 | Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und | 420 | Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und | ||
351 | - | 421 | - | ||
352 | zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder | 422 | zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder | ||
353 | - | 423 | - | ||
354 | zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen | 424 | zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen | ||
355 | bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen | 425 | bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen | ||
356 | dienen. | 426 | dienen. | ||
357 | 3\. | 427 | 3\. | ||
358 | Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen | 428 | Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen | ||
359 | bestimmte | 429 | bestimmte | ||
360 | 3.1 | 430 | 3.1 | ||
361 | feste Körper, | 431 | feste Körper, | ||
362 | 3.2 | 432 | 3.2 | ||
363 | gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. | 433 | gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. | ||
364 | Abschnitt 2: | 434 | Abschnitt 2: | ||
365 | Waffenrechtliche Begriffe | 435 | Waffenrechtliche Begriffe | ||
366 | Im Sinne dieses Gesetzes | 436 | Im Sinne dieses Gesetzes | ||
367 | 1\. | 437 | 1\. | ||
368 | erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, | 438 | erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, | ||
369 | 2\. | 439 | 2\. | ||
370 | besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, | 440 | besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, | ||
371 | 3\. | 441 | 3\. | ||
372 | überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem | 442 | überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem | ||
373 | anderen einräumt, | 443 | anderen einräumt, | ||
374 | 4\. | 444 | 4\. | ||
375 | führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen | 445 | führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen | ||
376 | Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer | 446 | Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer | ||
377 | Schießstätte ausübt, | 447 | Schießstätte ausübt, | ||
378 | 5\. | 448 | 5\. | ||
379 | verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die | 449 | verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die | ||
380 | Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, | 450 | Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, | ||
381 | durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person | 451 | durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person | ||
382 | oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, | 452 | oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, | ||
383 | 6\. | 453 | 6\. | ||
384 | nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition | 454 | nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition | ||
385 | vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über | 455 | vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über | ||
386 | die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt, | 456 | die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt, | ||
387 | 7\. | 457 | 7\. | ||
388 | schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, | 458 | schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, | ||
389 | Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder | 459 | Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder | ||
390 | andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt, | 460 | andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt, | ||
391 | 8\. | 461 | 8\. | ||
392 | 8.1 | 462 | 8.1 | ||
393 | werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien | 463 | werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien | ||
n | 394 | ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als | n | 464 | ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder |
465 | bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht | ||||
466 | in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, | ||||
467 | wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder | ||||
468 | der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als | ||||
395 | Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen, | 469 | Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen, | ||
n | n | 470 | 8.1a | ||
471 | ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen | ||||
472 | nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der | ||||
473 | amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen | ||||
474 | bereitgehalten wird, | ||||
396 | 8.2 | 475 | 8.2 | ||
n | 397 | wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie | n | 476 | wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn |
477 | 8.2.1 | ||||
398 | verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere | 478 | sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere | ||
399 | Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, | 479 | Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können | ||
480 | (Umbau), | ||||
481 | 8.2.2 | ||||
400 | oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich | 482 | wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, | ||
401 | ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand | 483 | ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft, | ||
484 | 8.2.3 | ||||
485 | Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht | ||||
486 | gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, | ||||
487 | 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht | ||||
402 | gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder | 488 | bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft | ||
403 | an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, | 489 | oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, | ||
490 | 8.3 | ||||
491 | wird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des | ||||
492 | Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 | ||||
493 | durchgeführt werden, | ||||
404 | 9\. | 494 | 9\. | ||
405 | treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer | 495 | treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer | ||
406 | wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, | 496 | wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, | ||
407 | Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, | 497 | Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, | ||
408 | den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, | 498 | den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, | ||
409 | 10\. | 499 | 10\. | ||
410 | sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, | 500 | sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, | ||
411 | 11\. | 501 | 11\. | ||
412 | sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt | 502 | sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt | ||
413 | sind; | 503 | sind; | ||
414 | 12. | 504 | 12. | ||
415 | ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition | 505 | ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition | ||
416 | oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im | 506 | oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im | ||
417 | Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; | 507 | Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; | ||
418 | 13. | 508 | 13. | ||
419 | ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht | 509 | ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht | ||
420 | werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen | 510 | werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen | ||
421 | Behältnis mitgeführt wird; | 511 | Behältnis mitgeführt wird; | ||
422 | 14. | 512 | 14. | ||
423 | sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als | 513 | sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als | ||
424 | Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens. | 514 | Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens. | ||
425 | Abschnitt 3: | 515 | Abschnitt 3: | ||
n | 426 | Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der | n | 516 | Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der |
427 | Waffenrichtlinie | 517 | Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des | ||
518 | Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die | ||||
519 | zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des | ||||
520 | Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist | ||||
428 | 1\. Kategorie A | 521 | 1\. Kategorie A | ||
429 | 1.1 | 522 | 1.1 | ||
430 | Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 | 523 | Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 | ||
431 | Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen), | 524 | Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen), | ||
432 | 1.2 | 525 | 1.2 | ||
433 | vollautomatische Schusswaffen, | 526 | vollautomatische Schusswaffen, | ||
434 | 1.3 | 527 | 1.3 | ||
435 | als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen, | 528 | als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen, | ||
436 | 1.4 | 529 | 1.4 | ||
437 | Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für | 530 | Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für | ||
438 | diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, | 531 | diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, | ||
n | 439 | die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind. | n | 532 | die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind, |
440 | 1.5 | 533 | 1.5 | ||
441 | panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition | 534 | panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition | ||
442 | mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition | 535 | mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition | ||
443 | oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen | 536 | oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen | ||
n | 444 | erfasst sind. | n | 537 | erfasst sind, |
538 | 1.6 | ||||
539 | automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut | ||||
540 | wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG des | ||||
541 | Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von | ||||
542 | Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie | ||||
543 | (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. | ||||
544 | L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist, | ||||
545 | 1.7 | ||||
546 | jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: | ||||
547 | 1.7.1 | ||||
548 | Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben | ||||
549 | werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 | ||||
550 | Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare | ||||
551 | Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird, | ||||
552 | 1.7.2 | ||||
553 | Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben | ||||
554 | werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als | ||||
555 | zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare | ||||
556 | Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt | ||||
557 | wird, | ||||
558 | 1.8 | ||||
559 | halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen | ||||
560 | vorgesehen sind und die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder | ||||
561 | Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts | ||||
562 | auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, | ||||
563 | 1.9 | ||||
564 | sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von | ||||
565 | Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer | ||||
566 | Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. | ||||
445 | 2\. Kategorie B | 567 | 2\. Kategorie B | ||
446 | 2.1 | 568 | 2.1 | ||
n | 447 | halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen, | n | 569 | kurze Repetierfeuerwaffen, |
448 | 2.2 | 570 | 2.2 | ||
n | 449 | kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, | n | 571 | kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, |
450 | 2.3 | 572 | 2.3 | ||
n | 451 | kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer | n | 573 | kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer |
452 | Gesamtlänge von weniger als 28 cm, | 574 | Gesamtlänge von weniger als 28 cm, | ||
453 | 2.4 | 575 | 2.4 | ||
n | 454 | halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als | n | 576 | halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager |
455 | drei Patronen aufnehmen kann, | 577 | zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen | ||
578 | mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können, | ||||
456 | 2.5 | 579 | 2.5 | ||
n | 457 | halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr | n | 580 | halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt |
458 | als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei | 581 | sind, | ||
459 | denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen | ||||
460 | Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei | ||||
461 | Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können, | ||||
462 | 2.6 | 582 | 2.6 | ||
n | 463 | lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen jeweils mit | n | 583 | halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, |
464 | glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist, | 584 | deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen | ||
585 | aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht | ||||
586 | sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu | ||||
587 | Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei | ||||
588 | Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können, | ||||
465 | 2.7 | 589 | 2.7 | ||
n | 466 | zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen | n | 590 | lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen, jeweils mit glattem |
467 | aussehen. | 591 | Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist, | ||
592 | 2.8 | ||||
593 | sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von | ||||
594 | Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer | ||||
595 | Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, | ||||
596 | 2.9 | ||||
597 | halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie | ||||
598 | vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter den Nummern 1.6, 1.7 oder | ||||
599 | 1.8 aufgeführt sind. | ||||
468 | 3\. Kategorie C | 600 | 3\. Kategorie C | ||
469 | 3.1 | 601 | 3.1 | ||
n | 470 | andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten, | n | 602 | andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 2.7 aufgeführt |
603 | sind, | ||||
471 | 3.2 | 604 | 3.2 | ||
n | 472 | lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, | n | 605 | lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, |
473 | 3.3 | 606 | 3.3 | ||
n | 474 | andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis | n | 607 | andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 1 oder |
475 | 2.7 genannten, | 608 | Nummer 2 aufgeführt sind, | ||
476 | 3.4 | 609 | 3.4 | ||
t | 477 | kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer | t | 610 | kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer |
478 | Gesamtlänge von 28 cm. | 611 | Gesamtlänge von 28 cm, | ||
479 | 4\. Kategorie D | 612 | 3.5 | ||
480 | 4.1 | 613 | sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von | ||
614 | Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer | ||||
615 | Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, | ||||
616 | 3.6 | ||||
617 | Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der | ||||
618 | Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind, | ||||
619 | 3.7 | ||||
481 | lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen. | 620 | lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf oder glatten Läufen, die am | ||
621 | oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden. |
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