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Strafvorschriften | Strafvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer |
t | 2 | entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. | t | 2 | entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 |
3 | 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition | 3 | oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von | ||
4 | nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, | 4 | Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, | ||
5 | überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt | 5 | besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand | ||
6 | oder damit Handel treibt. | 6 | setzt oder damit Handel treibt. | ||
7 | (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem | 7 | (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem | ||
8 | Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel | 8 | Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel | ||
9 | vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur | 9 | vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur | ||
10 | fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung | 10 | fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung | ||
11 | eines anderen Bandenmitgliedes handelt. | 11 | eines anderen Bandenmitgliedes handelt. | ||
12 | (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei | 12 | (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei | ||
13 | Jahren oder Geldstrafe. | 13 | Jahren oder Geldstrafe. | ||
14 | (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu | 14 | (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu | ||
15 | zwei Jahren oder Geldstrafe. | 15 | zwei Jahren oder Geldstrafe. |
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