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Anzeigepflichten | Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler | ||||
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t | 1 | Anzeigepflichten | t | 1 | Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler |
Anzeigepflichten | Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler | ||||
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n | 1 | (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, | n | 1 | (1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis |
2 | nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit | ||||
3 | fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, | ||||
4 | unverzüglich elektronisch anzuzeigen: | ||||
2 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 3 | beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, | n | 6 | die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, |
4 | 2. | 7 | 2. | ||
t | 5 | als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in | t | 8 | die Überlassung, |
6 | ähnlicher Weise | 9 | 3. | ||
7 | in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die | 10 | den Erwerb, | ||
8 | zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder | 11 | 4. | ||
9 | anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem | 12 | die Bearbeitung durch | ||
10 | Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen | 13 | a) | ||
11 | wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen | 14 | Umbau oder | ||
12 | oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach | 15 | b) | ||
13 | bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu. | 16 | Austausch eines wesentlichen Teils. | ||
14 | (2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, | 17 | Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut | ||
15 | oder Erlaubnisurkunden abhanden gekommen, so hat er dies der zuständigen | 18 | oder entsperrt wird. | ||
16 | Behörde unverzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die | 19 | (2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes. | ||
17 | Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zur Berichtigung | ||||
18 | vorzulegen. Die örtliche Behörde unterrichtet zum Zweck polizeilicher | ||||
19 | Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen. | ||||
20 | (3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, oder | ||||
21 | eine verbotene Schusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den | ||||
22 | Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar | ||||
23 | gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der zuständigen Behörde binnen | ||||
24 | zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ihr auf Verlangen den | ||||
25 | Gegenstand vorzulegen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber, | ||||
26 | Herstellerzeichen oder Marke und - sofern vorhanden - die Herstellungsnummer | ||||
27 | der Schusswaffe anzugeben. | ||||
28 | (4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind | ||||
29 | verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für | ||||
30 | sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen. |
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