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Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht | Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht | ||||
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t | 1 | Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, | t | 1 | Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, |
2 | Anzeigepflicht | 2 | Anzeigepflicht |
Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht | Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht | ||||
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f | 1 | (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen | f | 1 | (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen |
2 | werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen | 2 | werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen | ||
n | 3 | werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die | n | 3 | werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor |
4 | ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein | 4 | einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers | ||
5 | Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in | 5 | die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die | ||
6 | verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des | 6 | zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt | ||
7 | Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne | 7 | dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im | ||
8 | Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 | ||||
9 | bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des | ||||
10 | Waffenregistergesetzes. | ||||
11 | (2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, | ||||
12 | so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen | ||||
13 | Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf | ||||
14 | gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt | ||||
15 | nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder | ||||
8 | Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition | 16 | soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen | ||
9 | einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, | 17 | oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § | ||
10 | Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten. | 18 | 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, | ||
11 | (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen | 19 | überlässt sie dem Dritten. | ||
12 | auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen | ||||
13 | Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die | ||||
14 | Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben | ||||
15 | - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die | ||||
16 | Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen | ||||
17 | binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch | ||||
18 | anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu | ||||
19 | deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der | ||||
20 | zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ihr, sofern | ||||
21 | ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt | ||||
22 | worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen | ||||
23 | des § 12 Absatz 1 oder beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 | ||||
24 | Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Verwahrung, der Reparatur oder des | ||||
25 | Kommissionsverkaufs. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben | ||||
26 | Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie | ||||
27 | Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis | ||||
28 | der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber | ||||
29 | hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an | ||||
30 | einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich | ||||
31 | der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben. | ||||
32 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder | 20 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder | ||
33 | Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes | 21 | Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes | ||
34 | erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die | 22 | erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die | ||
n | 35 | Vorschriften des § 31 bleiben unberührt. | n | 23 | Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt. |
36 | (4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen | 24 | (4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen | ||
37 | Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B | 25 | Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B | ||
38 | und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem | 26 | und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem | ||
39 | Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des | 27 | Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des | ||
40 | § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5. | 28 | § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5. | ||
41 | (5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 | 29 | (5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 | ||
42 | Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem | 30 | Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem | ||
43 | Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und | 31 | Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und | ||
44 | tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 | 32 | tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 | ||
45 | einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des | 33 | einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des | ||
46 | Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes | 34 | Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes | ||
47 | von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, | 35 | von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, | ||
48 | dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, | 36 | dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, | ||
49 | hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies | 37 | hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies | ||
50 | gilt nicht | 38 | gilt nicht | ||
51 | 1. | 39 | 1. | ||
52 | für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an | 40 | für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an | ||
53 | staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen | 41 | staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen | ||
54 | Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen | 42 | Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen | ||
55 | zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch | 43 | zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch | ||
56 | Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, | 44 | Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, | ||
57 | dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder | 45 | dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder | ||
58 | 2. | 46 | 2. | ||
t | 59 | soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31 Abs. 2 Satz 3 bestehen. | t | 47 | soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen. |
60 | (6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 48 | (6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
61 | mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und | 49 | mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und | ||
62 | Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 | 50 | Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 | ||
63 | bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere | 51 | bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere | ||
64 | Unterlagen beizufügen sind. | 52 | Unterlagen beizufügen sind. |
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