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Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | ||||
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t | 1 | Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem | t | 1 | Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem |
2 | Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | 2 | Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass |
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | ||||
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n | 1 | (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage | n | 1 | (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch |
2 | 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, | ||||
3 | deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den | ||||
4 | Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des | 2 | den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen | ||
5 | § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis | 3 | des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von | ||
6 | zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und | 4 | bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden | ||
7 | kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus | 5 | und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus | ||
8 | einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach | 6 | einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder | ||
9 | Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des | 7 | Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den | ||
10 | Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend. | 8 | Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn | ||
9 | der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat. | ||||
11 | (1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 | 10 | (1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen | ||
12 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren | ||||
13 | Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in einen anderen Mitgliedstaat kann | ||||
14 | erteilt werden, wenn der Antragsteller | 11 | Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller | ||
15 | 1. | 12 | 1. | ||
16 | zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt | 13 | zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt | ||
17 | ist, | 14 | ist, | ||
18 | 2. | 15 | 2. | ||
19 | die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige | 16 | die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige | ||
20 | Zustimmung vorliegt und | 17 | Zustimmung vorliegt und | ||
21 | 3. | 18 | 3. | ||
22 | der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist. | 19 | der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist. | ||
23 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 20 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
24 | (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen | 21 | (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen | ||
25 | Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 | 22 | Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 | ||
n | 26 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach | n | 23 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach |
27 | Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch | 24 | Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch | ||
28 | diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die | 25 | diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die | ||
29 | Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind. | 26 | Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind. | ||
30 | (3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines | 27 | (3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines | ||
31 | Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen | 28 | Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen | ||
32 | Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder | 29 | Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder | ||
33 | Absatz 1a nicht für | 30 | Absatz 1a nicht für | ||
34 | 1. | 31 | 1. | ||
n | 35 | Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C | n | 32 | Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C |
36 | und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, | 33 | und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 | ||
37 | Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen, | 34 | zum Zweck der Jagd mitnehmen, | ||
38 | 2. | 35 | 2. | ||
39 | Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der | 36 | Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der | ||
n | 40 | Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des | n | 37 | Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports |
41 | Schießsports mitnehmen, | 38 | mitnehmen, | ||
42 | 3. | 39 | 3. | ||
43 | Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen | 40 | Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen | ||
n | 44 | nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte | n | 41 | nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur |
45 | Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen. | 42 | Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen. | ||
46 | (4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort | 43 | (4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort | ||
47 | jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen | 44 | jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen | ||
48 | Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis | 45 | Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis | ||
49 | erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | 46 | erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | ||
50 | die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen. | 47 | die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen. | ||
51 | (5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch | 48 | (5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch | ||
52 | den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht | 49 | den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht | ||
53 | 1. | 50 | 1. | ||
54 | für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder | 51 | für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder | ||
55 | Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden, | 52 | Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden, | ||
56 | 2. | 53 | 2. | ||
57 | für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der | 54 | für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der | ||
58 | Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder | 55 | Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder | ||
59 | 3. | 56 | 3. | ||
60 | für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen | 57 | für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen | ||
61 | mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter | 58 | mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter | ||
62 | Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des | 59 | Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des | ||
63 | Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine | 60 | Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine | ||
64 | Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens | 61 | Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens | ||
65 | innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert | 62 | innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert | ||
66 | werden. | 63 | werden. | ||
67 | Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt | 64 | Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt | ||
68 | keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar. | 65 | keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar. | ||
69 | (6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition | 66 | (6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition | ||
t | 70 | nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) berechtigt sind und diese | t | 67 | nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese |
71 | Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen | 68 | Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen | ||
72 | wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. | 69 | wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. |
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