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Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes | Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||||
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t | 1 | Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes | t | 1 | Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem |
2 | Geltungsbereich dieses Gesetzes |
Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes | Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||||
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t | 1 | (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 | t | 1 | (1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch |
2 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren | 2 | den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der | ||
3 | Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes | ||||
4 | kann erteilt werden, wenn | ||||
5 | 1. | ||||
6 | der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt | ||||
7 | ist und | ||||
8 | 2. | ||||
9 | der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder | 3 | Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser | ||
10 | Munition Berechtigten gewährleistet ist. | 4 | Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum | ||
5 | Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist | ||||
6 | zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser | ||||
7 | Waffen oder Munition berechtigt ist. | ||||
11 | (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A | 8 | (2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A | ||
12 | 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes | 9 | 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen | ||
13 | verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der | 10 | Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der | ||
14 | Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt. | 11 | andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller | ||
12 | glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine | ||||
13 | solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das | ||||
14 | Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in | ||||
15 | einen anderen Mitgliedstaat. |
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