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Schießsportverbände, schießsportliche Vereine | Schießsportverbände, schießsportliche Vereine | ||||
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t | 1 | Schießsportverbände, schießsportliche Vereine | t | 1 | Schießsportverbände, schießsportliche Vereine |
Schießsportverbände, schießsportliche Vereine | Schießsportverbände, schießsportliche Vereine | ||||
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f | 1 | (1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher | f | 1 | (1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher |
2 | Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der | 2 | Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in | 4 | wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in | ||
5 | schießsportlichen Vereinen organisiert ist, | 5 | schießsportlichen Vereinen organisiert ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 7 | mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als | n | 7 | mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als |
8 | Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat, | 8 | Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, | 10 | den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
13 | auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und | 13 | auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten | 15 | zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten | ||
16 | Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen | 16 | Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen | ||
17 | hinwirkt, | 17 | hinwirkt, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, | 19 | regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten | 21 | den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten | ||
22 | Schießsportordnung organisiert und | 22 | Schießsportordnung organisiert und | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
24 | im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden | 24 | im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden | ||
25 | schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass | 25 | schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass | ||
26 | diese | 26 | diese | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden | 28 | die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden | ||
29 | Pflichten erfüllen, | 29 | Pflichten erfüllen, | ||
30 | b) | 30 | b) | ||
31 | einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes | 31 | einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes | ||
n | 32 | ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine | n | 32 | ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach |
33 | Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und | 33 | § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, | ||
34 | und | ||||
34 | c) | 35 | c) | ||
35 | über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen | 36 | über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen | ||
36 | Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige | 37 | Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige | ||
37 | Schießstätten nachweisen. | 38 | Schießstätten nachweisen. | ||
38 | (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b | 39 | (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b | ||
39 | kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies | 40 | kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies | ||
40 | erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die | 41 | erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die | ||
41 | Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die | 42 | Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die | ||
42 | geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem | 43 | geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem | ||
43 | Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei | 44 | Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei | ||
n | 44 | Verbänden zulässig, die mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen | n | 45 | Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen |
45 | schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben. | 46 | schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben. | ||
46 | (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im | 47 | (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im | ||
47 | Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der | 48 | Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der | ||
48 | Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband | 49 | Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband | ||
49 | nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. | 50 | nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. | ||
50 | 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder. | 51 | 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder. | ||
51 | (4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das | 52 | (4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das | ||
52 | Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die | 53 | Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die | ||
53 | Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 | 54 | Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 | ||
54 | für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die | 55 | für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die | ||
55 | Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu | 56 | Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu | ||
56 | widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich | 57 | widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich | ||
57 | entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger | 58 | entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger | ||
58 | zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der | 59 | zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der | ||
59 | Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 | 60 | Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 | ||
t | 60 | Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung | t | 61 | Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung |
61 | anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel | 62 | anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel | ||
62 | an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können | 63 | an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können | ||
63 | die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der | 64 | die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der | ||
64 | Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach | 65 | Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach | ||
65 | Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem | 66 | Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem | ||
66 | Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung. | 67 | Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung. | ||
67 | (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde | 68 | (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde | ||
68 | Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem | 69 | Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem | ||
69 | Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. | 70 | Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. | ||
70 | (6) (weggefallen) | 71 | (6) (weggefallen) | ||
71 | (7) (weggefallen) | 72 | (7) (weggefallen) |
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