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Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | ||||
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t | 1 | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | t | 1 | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten |
Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich | f | 1 | (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich |
2 | oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit | 2 | oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit | ||
3 | Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit | 3 | Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit | ||
4 | Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer | 4 | Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer | ||
5 | Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf | 5 | Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf | ||
6 | der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt | 6 | der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt | ||
7 | werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und | 7 | werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und | ||
8 | persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für | 8 | persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für | ||
9 | aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von | 9 | aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von | ||
10 | mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie | 10 | mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie | ||
11 | gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen | 11 | gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen | ||
12 | von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von | 12 | von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von | ||
13 | mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den | 13 | mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den | ||
14 | Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum | 14 | Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum | ||
15 | Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 | 15 | Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 | ||
16 | Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die | 16 | Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die | ||
17 | Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der | 17 | Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der | ||
18 | Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser | 18 | Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser | ||
19 | Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige | 19 | Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige | ||
20 | Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer | 20 | Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer | ||
21 | Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der | 21 | Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der | ||
22 | Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich | 22 | Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich | ||
23 | oder elektronisch anzuzeigen. | 23 | oder elektronisch anzuzeigen. | ||
24 | (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in | 24 | (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in | ||
25 | geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder | 25 | geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder | ||
26 | Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder | 26 | Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder | ||
27 | Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen | 27 | Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen | ||
28 | wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der | 28 | wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der | ||
29 | Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder | 29 | Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder | ||
30 | elektronisch anzuzeigen. | 30 | elektronisch anzuzeigen. | ||
31 | (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder | 31 | (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder | ||
32 | verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter | 32 | verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter | ||
33 | Aufsichtspersonen darf | 33 | Aufsichtspersonen darf | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre | 35 | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre | ||
36 | alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und | 36 | alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und | ||
37 | Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden | 37 | Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden | ||
38 | (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), | 38 | (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre | 40 | Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre | ||
41 | alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von | 41 | alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von | ||
42 | 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die | 42 | 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die | ||
43 | Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit | 43 | Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit | ||
44 | glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner | 44 | glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner | ||
45 | gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein | 45 | gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein | ||
46 | Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die | 46 | Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die | ||
47 | verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen | 47 | verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen | ||
48 | Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens | 48 | Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens | ||
49 | entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der | 49 | entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der | ||
50 | zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung | 50 | zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung | ||
51 | auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur | 51 | auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur | ||
52 | Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten | 52 | Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten | ||
53 | besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen | 53 | besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen | ||
54 | nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim | 54 | nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim | ||
55 | Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr | 55 | Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr | ||
56 | vollendet haben. | 56 | vollendet haben. | ||
57 | (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des | 57 | (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des | ||
58 | Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 | 58 | Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 | ||
59 | bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche | 59 | bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche | ||
60 | Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine | 60 | Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine | ||
61 | Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht | 61 | Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht | ||
62 | sind. | 62 | sind. | ||
63 | (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne | 63 | (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne | ||
64 | Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet | 64 | Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet | ||
65 | haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in | 65 | haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in | ||
66 | einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt | 66 | einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt | ||
67 | haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit | 67 | haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit | ||
68 | sich zu führen. | 68 | sich zu führen. | ||
69 | (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung | 69 | (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung | ||
70 | dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das | 70 | dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das | ||
71 | Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb | 71 | Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb | ||
72 | der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 | 72 | der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 | ||
73 | Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der | 73 | Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der | ||
74 | Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem | 74 | Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem | ||
75 | Fall nur einen Schützen bedient. | 75 | Fall nur einen Schützen bedient. | ||
76 | (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das | 76 | (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das | ||
t | 77 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch | t | 77 | Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit |
78 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für | 78 | Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche | ||
79 | die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder | 79 | Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen | ||
80 | erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des | 80 | Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, | ||
81 | Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit | 81 | die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit | ||
82 | 1. | 82 | 1. | ||
83 | die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das | 83 | die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das | ||
84 | Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere | 84 | Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere | ||
85 | Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln, | 85 | Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln, | ||
86 | 2. | 86 | 2. | ||
87 | Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei | 87 | Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei | ||
88 | Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei | 88 | Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei | ||
89 | Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden, | 89 | Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden, | ||
90 | a) | 90 | a) | ||
91 | dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, | 91 | dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, | ||
92 | b) | 92 | b) | ||
93 | dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das | 93 | dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das | ||
94 | Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen | 94 | Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen | ||
95 | hat, | 95 | hat, | ||
96 | c) | 96 | c) | ||
97 | dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen | 97 | dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen | ||
98 | persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz | 98 | persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz | ||
99 | oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen, | 99 | oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen, | ||
100 | d) | 100 | d) | ||
101 | dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, | 101 | dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, | ||
102 | aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat, | 102 | aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat, | ||
103 | e) | 103 | e) | ||
104 | dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der | 104 | dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der | ||
105 | Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die | 105 | Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die | ||
106 | erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder | 106 | erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder | ||
107 | nicht mehr besitzt, | 107 | nicht mehr besitzt, | ||
108 | 3. | 108 | 3. | ||
109 | Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu | 109 | Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu | ||
110 | erlassen. | 110 | erlassen. |
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