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Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal | ||||
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t | 1 | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch | t | 1 | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch |
2 | Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal | 2 | Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal |
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal | ||||
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f | 1 | (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei | f | 1 | (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei |
2 | einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er | 2 | einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er | ||
3 | glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden | 3 | glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden | ||
4 | sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § | 4 | sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § | ||
5 | 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt | 5 | 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt | ||
6 | entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein | 6 | entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein | ||
7 | nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb | 7 | nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb | ||
8 | und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition. | 8 | und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition. | ||
9 | (2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines | 9 | (2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines | ||
10 | konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies | 10 | konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies | ||
11 | auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen. | 11 | auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen. | ||
12 | (3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des | 12 | (3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des | ||
13 | Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der | 13 | Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der | ||
14 | zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die | 14 | zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die | ||
15 | betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter | 15 | betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter | ||
t | 16 | Hinweis auf die Erforderlichkeit der Speicherung und Verarbeitung | t | 16 | Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei |
17 | personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von | 17 | der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf | ||
18 | Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde | 18 | erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist | ||
19 | zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die | 19 | zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. | ||
20 | Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die | 20 | 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers | ||
21 | Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit | ||||
22 | Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst. | 21 | das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst. | ||
23 | (4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen | 22 | (4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen | ||
24 | werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen | 23 | werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen | ||
25 | Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen. | 24 | Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen. |
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