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Persönliche Eignung | Persönliche Eignung | ||||
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f | 1 | (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn | f | 1 | (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn |
2 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | 2 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | ||
3 | 1. geschäftsunfähig sind, | 3 | 1. geschäftsunfähig sind, | ||
4 | 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank | 4 | 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank | ||
5 | oder debil sind oder | 5 | oder debil sind oder | ||
6 | 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht | 6 | 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht | ||
7 | vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig | 7 | vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig | ||
8 | verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder | 8 | verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder | ||
9 | Selbstgefährdung besteht. | 9 | Selbstgefährdung besteht. | ||
10 | Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, | 10 | Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, | ||
11 | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit | 11 | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit | ||
12 | beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen | 12 | beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen | ||
13 | Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im | 13 | Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im | ||
14 | Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. | 14 | Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. | ||
15 | 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. | 15 | 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. | ||
16 | (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach | 16 | (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach | ||
17 | Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller | 17 | Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller | ||
t | 18 | beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen | t | 18 | beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen |
19 | auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder | 19 | Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder | ||
20 | fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung | 20 | fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder | ||
21 | aufzugeben. | 21 | körperliche Eignung aufzugeben. | ||
22 | (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die | 22 | (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die | ||
23 | erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe | 23 | erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe | ||
24 | auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches | 24 | auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches | ||
25 | Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb | 25 | Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb | ||
26 | und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2. | 26 | und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2. | ||
27 | (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 27 | (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
28 | mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, | 28 | mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, | ||
29 | über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten | 29 | über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten | ||
30 | Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen. | 30 | Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen. |
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