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Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken | ||||
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t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und | t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und |
2 | Schießen zu Jagdzwecken | 2 | Schießen zu Jagdzwecken |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken | ||||
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f | 1 | (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür | f | 1 | (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür |
2 | bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen | 2 | bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen | ||
3 | Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind | 3 | Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind | ||
4 | (Jäger), wenn | 4 | (Jäger), wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur | 6 | glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur | ||
7 | Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher | 7 | Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher | ||
8 | Schießwettkämpfe benötigen, und | 8 | Schießwettkämpfe benötigen, und | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der | 10 | die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der | ||
11 | zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und | 11 | zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und | ||
12 | -munition). | 12 | -munition). | ||
13 | (2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 __1 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines | 13 | (2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 __1 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines | ||
14 | Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 | 14 | Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 | ||
15 | des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des | 15 | des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des | ||
16 | Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von | 16 | Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von | ||
17 | Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. | 17 | Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. | ||
18 | 2 vorliegen. | 18 | 2 vorliegen. | ||
19 | (3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in | 19 | (3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in | ||
20 | Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von | 20 | Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von | ||
n | 21 | Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach | n | 21 | Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner __1 Erlaubnis. __2 Der Jagdscheininhaber |
22 | Satz 1 hat binnen zwei Wochen | 22 | nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der | ||
23 | 1. | ||||
24 | der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des | ||||
25 | Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und | ||||
26 | 2. | ||||
27 | bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die | 23 | zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. | ||
28 | Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen. | ||||
29 | (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von | 24 | (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von | ||
30 | Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 | 25 | Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 | ||
31 | __1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich. | 26 | __1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich. | ||
32 | (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach | 27 | (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach | ||
33 | Absatz 1 Nr. 2 keiner __1 Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem | 28 | Absatz 1 Nr. 2 keiner __1 Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem | ||
34 | Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist. | 29 | Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist. | ||
35 | (6) __1 Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des | 30 | (6) __1 Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des | ||
36 | Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum | 31 | Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum | ||
37 | Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; | 32 | Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; | ||
38 | er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht | 33 | er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht | ||
39 | schussbereit ohne Erlaubnis führen. __2 Der befugten Jagdausübung | 34 | schussbereit ohne Erlaubnis führen. __2 Der befugten Jagdausübung | ||
40 | gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht | 35 | gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht | ||
41 | unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung | 36 | unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung | ||
42 | durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. | 37 | durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. | ||
43 | (7) __1 Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des | 38 | (7) __1 Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des | ||
44 | Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen | 39 | Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen | ||
45 | und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. __2 Sie dürfen Schusswaffen | 40 | und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. __2 Sie dürfen Schusswaffen | ||
46 | und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder | 41 | und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder | ||
47 | des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher | 42 | des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher | ||
48 | Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen | 43 | Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen | ||
49 | und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die | 44 | und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die | ||
50 | Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. | 45 | Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. | ||
51 | (8) __1 Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite | 46 | (8) __1 Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite | ||
52 | Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders | 47 | Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders | ||
53 | erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. __2 Lebensjahr vollendet haben | 48 | erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. __2 Lebensjahr vollendet haben | ||
54 | und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer | 49 | und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer | ||
55 | schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. | 50 | schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. | ||
56 | __3 Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich | 51 | __3 Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich | ||
57 | zu führen. | 52 | zu führen. | ||
t | t | 53 | (9) __1 Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende | ||
54 | Anwendung. __2 Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für | ||||
55 | die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im | ||||
56 | Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden. |
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