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(zu § 1 Abs. 4) | (zu § 1 Abs. 4) | ||||
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n | n | 1 | ( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; | ||
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) | ||||
1 | Abschnitt 1: | 3 | Abschnitt 1: | ||
2 | Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen | 4 | Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen | ||
3 | Unterabschnitt 1: | 5 | Unterabschnitt 1: | ||
4 | Schusswaffen 1. | 6 | Schusswaffen 1. | ||
5 | Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 | 7 | Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 | ||
6 | 1.1 | 8 | 1.1 | ||
7 | Schusswaffen | 9 | Schusswaffen | ||
8 | Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur | 10 | Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur | ||
9 | Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder | 11 | Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder | ||
10 | zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben | 12 | zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben | ||
11 | werden. | 13 | werden. | ||
12 | 1.2 | 14 | 1.2 | ||
13 | Gleichgestellte Gegenstände | 15 | Gleichgestellte Gegenstände | ||
14 | Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, | 16 | Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, | ||
15 | 1.2.1 | 17 | 1.2.1 | ||
16 | die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke | 18 | die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke | ||
17 | bestimmt sind, | 19 | bestimmt sind, | ||
18 | 1.2.2 | 20 | 1.2.2 | ||
19 | die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen | 21 | die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen | ||
20 | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der | 22 | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der | ||
21 | Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom | 23 | Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom | ||
22 | 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L | 24 | 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L | ||
23 | 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen | 25 | 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen | ||
24 | von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere | 26 | von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere | ||
25 | Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare | 27 | Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare | ||
26 | Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern | 28 | Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern | ||
n | n | 29 | a) | ||
27 | 1. sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum | 30 | sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum | ||
28 | Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes | 31 | Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes | ||
29 | bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die | 32 | bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die | ||
30 | gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder | 33 | gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder | ||
n | n | 34 | b) | ||
31 | 2. bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer | 35 | bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer | ||
32 | 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle | 36 | 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle | ||
33 | eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen | 37 | eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen | ||
34 | Wirtschaftsraum nachgewiesen ist, | 38 | Wirtschaftsraum nachgewiesen ist, | ||
35 | 1.2.3 | 39 | 1.2.3 | ||
36 | bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren | 40 | bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren | ||
37 | Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung | 41 | Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung | ||
38 | gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, | 42 | gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, | ||
39 | die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, | 43 | die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, | ||
40 | bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit | 44 | bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit | ||
41 | von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; | 45 | von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; | ||
42 | 1.3 | 46 | 1.3 | ||
43 | Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer | 47 | Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer | ||
44 | Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem | 48 | Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem | ||
45 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie | 49 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie | ||
46 | bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen | 50 | bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen | ||
47 | verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt | 51 | verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt | ||
48 | ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden | 52 | ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden | ||
49 | kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von | 53 | kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von | ||
50 | Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I | 54 | Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I | ||
51 | S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober | 55 | S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober | ||
52 | 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von | 56 | 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von | ||
53 | Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, | 57 | Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, | ||
54 | sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; | 58 | sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; | ||
55 | Wesentliche Teile sind | 59 | Wesentliche Teile sind | ||
56 | 1.3.1 | 60 | 1.3.1 | ||
57 | der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder | 61 | der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder | ||
58 | Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der | 62 | Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der | ||
59 | Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger | 63 | Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger | ||
60 | Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an | 64 | Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an | ||
61 | Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die | 65 | Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die | ||
62 | Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das | 66 | Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das | ||
63 | Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich | 67 | Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich | ||
64 | der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar | 68 | der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar | ||
65 | das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; | 69 | das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; | ||
66 | 1.3.2 | 70 | 1.3.2 | ||
67 | bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder | 71 | bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder | ||
68 | gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die | 72 | gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die | ||
69 | Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches; | 73 | Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches; | ||
70 | 1.3.3 | 74 | 1.3.3 | ||
71 | bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie | 75 | bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie | ||
72 | fest mit der Schusswaffe verbunden ist; | 76 | fest mit der Schusswaffe verbunden ist; | ||
73 | 1.3.4 | 77 | 1.3.4 | ||
74 | bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für | 78 | bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für | ||
75 | die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind. | 79 | die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind. | ||
76 | Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von | 80 | Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von | ||
77 | Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit | 81 | Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit | ||
78 | allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. | 82 | allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. | ||
79 | Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des | 83 | Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des | ||
80 | Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind; | 84 | Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind; | ||
81 | 1.4 | 85 | 1.4 | ||
82 | Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) | 86 | Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) | ||
83 | Schusswaffen sind unbrauchbar, wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem | 87 | Schusswaffen sind unbrauchbar, wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem | ||
84 | wesentlichen Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der | 88 | wesentlichen Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der | ||
85 | Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 | 89 | Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 | ||
86 | zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und | 90 | zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und | ||
87 | -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung | 91 | -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung | ||
88 | endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), | 92 | endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), | ||
89 | entsprechen. | 93 | entsprechen. | ||
90 | 1.5 | 94 | 1.5 | ||
91 | Salutwaffen | 95 | Salutwaffen | ||
92 | Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, | 96 | Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, | ||
93 | Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden | 97 | Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden | ||
94 | Anforderungen erfüllen: | 98 | Anforderungen erfüllen: | ||
n | n | 99 | - | ||
95 | 1. das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- | 100 | das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- | ||
96 | oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, | 101 | oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, | ||
n | n | 102 | - | ||
97 | 2. der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs | 103 | der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs | ||
98 | kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen | 104 | kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen | ||
99 | aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen | 105 | aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen | ||
100 | gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, | 106 | gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, | ||
n | n | 107 | - | ||
101 | 3. der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen | 108 | der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen | ||
102 | handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden | 109 | handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden | ||
103 | kann, | 110 | kann, | ||
n | n | 111 | - | ||
104 | 4. die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein | 112 | die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein | ||
105 | gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so | 113 | gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so | ||
106 | geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische | 114 | geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische | ||
107 | Munition verschossen werden können, und | 115 | Munition verschossen werden können, und | ||
n | n | 116 | - | ||
108 | 5. der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur | 117 | der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur | ||
109 | Beschussverordnung tragen; | 118 | Beschussverordnung tragen; | ||
110 | 1.6 | 119 | 1.6 | ||
111 | Anscheinswaffen | 120 | Anscheinswaffen | ||
112 | Anscheinswaffen sind | 121 | Anscheinswaffen sind | ||
113 | 1.6.1 | 122 | 1.6.1 | ||
114 | Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den | 123 | Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den | ||
115 | Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) | 124 | Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) | ||
116 | hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase | 125 | hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase | ||
117 | verwendet werden, | 126 | verwendet werden, | ||
118 | 1.6.2 | 127 | 1.6.2 | ||
119 | Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer | 128 | Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer | ||
120 | 1.6.1 oder | 129 | 1.6.1 oder | ||
121 | 1.6.3 | 130 | 1.6.3 | ||
122 | unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach | 131 | unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach | ||
123 | Nummer 1.6.1. | 132 | Nummer 1.6.1. | ||
124 | Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem | 133 | Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem | ||
125 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt | 134 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt | ||
126 | sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § | 135 | sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § | ||
127 | 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine | 136 | 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine | ||
128 | Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem | 137 | Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem | ||
129 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren | 138 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren | ||
130 | Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder | 139 | Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder | ||
131 | unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen | 140 | unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen | ||
132 | von Feuerwaffen aufweisen. | 141 | von Feuerwaffen aufweisen. | ||
133 | 2\. | 142 | 2\. | ||
134 | Arten von Schusswaffen | 143 | Arten von Schusswaffen | ||
135 | 2.1 | 144 | 2.1 | ||
136 | Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss | 145 | Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss | ||
137 | mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. | 146 | mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. | ||
138 | 2.2 | 147 | 2.2 | ||
139 | Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines | 148 | Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines | ||
140 | Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben | 149 | Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben | ||
141 | Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | 150 | Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | ||
142 | Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können | 151 | Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können | ||
143 | (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | 152 | (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | ||
144 | Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | 153 | Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | ||
145 | (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die | 154 | (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die | ||
146 | mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert | 155 | mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert | ||
147 | werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte | 156 | werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte | ||
148 | Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in | 157 | Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in | ||
149 | Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine | 158 | Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine | ||
150 | halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei | 159 | halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei | ||
151 | Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass | 160 | Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass | ||
152 | das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu | 161 | das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu | ||
153 | liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen | 162 | liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen | ||
154 | des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. | 163 | des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. | ||
155 | 2.3 | 164 | 2.3 | ||
156 | Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses | 165 | Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses | ||
157 | über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in | 166 | über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in | ||
158 | das Patronenlager nachgeladen wird. | 167 | das Patronenlager nachgeladen wird. | ||
159 | 2.4 | 168 | 2.4 | ||
160 | Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren | 169 | Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren | ||
161 | Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden. | 170 | Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden. | ||
162 | 2.5 | 171 | 2.5 | ||
163 | Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener | 172 | Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener | ||
164 | Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß | 173 | Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß | ||
165 | verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen | 174 | verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen | ||
166 | Schusswaffen. | 175 | Schusswaffen. | ||
167 | 2.6 | 176 | 2.6 | ||
168 | Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum | 177 | Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum | ||
169 | Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. | 178 | Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. | ||
170 | 2.7 | 179 | 2.7 | ||
171 | Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder | 180 | Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder | ||
172 | Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen | 181 | Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen | ||
173 | bestimmt sind. | 182 | bestimmt sind. | ||
174 | 2.8 | 183 | 2.8 | ||
175 | Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager | 184 | Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager | ||
176 | oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen | 185 | oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen | ||
177 | pyrotechnischer Munition bestimmt sind. | 186 | pyrotechnischer Munition bestimmt sind. | ||
178 | 2.9 | 187 | 2.9 | ||
179 | Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der | 188 | Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der | ||
180 | Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind | 189 | Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind | ||
181 | Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch | 190 | Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch | ||
182 | als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem | 191 | als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem | ||
183 | Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss | 192 | Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss | ||
184 | antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen | 193 | antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen | ||
185 | Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum | 194 | Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum | ||
186 | Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse | 195 | Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse | ||
187 | kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen. | 196 | kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen. | ||
188 | 3\. | 197 | 3\. | ||
189 | Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen | 198 | Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen | ||
190 | 3.1 | 199 | 3.1 | ||
191 | Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die | 200 | Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die | ||
192 | ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. | 201 | ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. | ||
193 | 3.2 | 202 | 3.2 | ||
194 | Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des | 203 | Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des | ||
195 | vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen. | 204 | vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen. | ||
196 | 3.3 | 205 | 3.3 | ||
197 | Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen | 206 | Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen | ||
198 | größeren Kalibers eingesteckt werden können. | 207 | größeren Kalibers eingesteckt werden können. | ||
199 | 3.4 | 208 | 3.4 | ||
200 | Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne | 209 | Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne | ||
201 | Nacharbeit gewechselt werden können. | 210 | Nacharbeit gewechselt werden können. | ||
202 | 3.5 | 211 | 3.5 | ||
203 | Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten | 212 | Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten | ||
204 | Verschlusses. | 213 | Verschlusses. | ||
205 | 3.6 | 214 | 3.6 | ||
206 | Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten | 215 | Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten | ||
207 | Verschlusses. | 216 | Verschlusses. | ||
208 | 3.7 | 217 | 3.7 | ||
209 | Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe | 218 | Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe | ||
210 | angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt | 219 | angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt | ||
211 | sind. | 220 | sind. | ||
212 | 4\. | 221 | 4\. | ||
213 | Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen | 222 | Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen | ||
214 | 4.1 | 223 | 4.1 | ||
215 | Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel | 224 | Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel | ||
216 | beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei | 225 | beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei | ||
217 | ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar | 226 | ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar | ||
218 | dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder | 227 | dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder | ||
219 | unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die | 228 | unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die | ||
220 | Zielerkennung benötigt. | 229 | Zielerkennung benötigt. | ||
221 | 4.2 | 230 | 4.2 | ||
222 | Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, | 231 | Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, | ||
223 | die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den | 232 | die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den | ||
224 | Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird. | 233 | Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird. | ||
225 | 4.3 | 234 | 4.3 | ||
226 | Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte | 235 | Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte | ||
227 | Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und | 236 | Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und | ||
228 | eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen | 237 | eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen | ||
229 | auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel | 238 | auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel | ||
230 | (Zielfernrohre). | 239 | (Zielfernrohre). | ||
231 | 5\. | 240 | 5\. | ||
232 | Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den | 241 | Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den | ||
233 | Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, | 242 | Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, | ||
234 | insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken. | 243 | insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken. | ||
235 | 6. | 244 | 6. | ||
236 | Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände, | 245 | Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände, | ||
n | n | 246 | — | ||
237 | 1. die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, | 247 | die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, | ||
248 | — | ||||
238 | 2. die die äußere Form einer Schusswaffe haben, | 249 | die die äußere Form einer Schusswaffe haben, | ||
250 | — | ||||
239 | 3. aus denen nicht geschossen werden kann und | 251 | aus denen nicht geschossen werden kann und | ||
252 | — | ||||
240 | 4. die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder | 253 | die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert | ||
241 | verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse | 254 | werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen | ||
242 | verschossen werden können. | 255 | werden können. | ||
243 | Unterabschnitt 2: | 256 | Unterabschnitt 2: | ||
244 | Tragbare Gegenstände 1. | 257 | Tragbare Gegenstände 1. | ||
245 | Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere | 258 | Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere | ||
246 | 1.1 | 259 | 1.1 | ||
247 | Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, | 260 | Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, | ||
248 | unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag | 261 | unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag | ||
249 | oder Wurf Verletzungen beizubringen), | 262 | oder Wurf Verletzungen beizubringen), | ||
250 | 1.2 | 263 | 1.2 | ||
251 | Gegenstände, | 264 | Gegenstände, | ||
252 | 1.2.1 | 265 | 1.2.1 | ||
253 | die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen | 266 | die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen | ||
254 | beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | 267 | beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | ||
255 | 1.2.2 | 268 | 1.2.2 | ||
256 | aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite | 269 | aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite | ||
257 | bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte), | 270 | bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte), | ||
258 | 1.2.3 | 271 | 1.2.3 | ||
259 | bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen | 272 | bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen | ||
n | n | 273 | a) | ||
260 | 1. eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder | 274 | eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder | ||
261 | Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder | 275 | Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder | ||
n | n | 276 | b) | ||
262 | 2. eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische | 277 | eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, | ||
263 | Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen | 278 | insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen | ||
264 | Strahlung, | 279 | Strahlung, | ||
265 | hervorgerufen werden kann, | 280 | hervorgerufen werden kann, | ||
266 | 1.2.4 | 281 | 1.2.4 | ||
267 | bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und | 282 | bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und | ||
268 | brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen, | 283 | brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen, | ||
269 | 1.2.5 | 284 | 1.2.5 | ||
270 | bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass | 285 | bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass | ||
271 | schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung | 286 | schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung | ||
272 | explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst | 287 | explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst | ||
273 | werden kann, | 288 | werden kann, | ||
274 | 1.2.6 | 289 | 1.2.6 | ||
275 | die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch | 290 | die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch | ||
276 | Drosseln die Gesundheit zu schädigen, | 291 | Drosseln die Gesundheit zu schädigen, | ||
277 | 1.3 | 292 | 1.3 | ||
278 | Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine | 293 | Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine | ||
279 | Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche | 294 | Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche | ||
280 | Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern), sowie Armstützen und | 295 | Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern), sowie Armstützen und | ||
281 | vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände. | 296 | vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände. | ||
282 | 2\. | 297 | 2\. | ||
283 | Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind | 298 | Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind | ||
284 | 2.1 | 299 | 2.1 | ||
285 | Messer, | 300 | Messer, | ||
286 | 2.1.1 | 301 | 2.1.1 | ||
287 | deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder | 302 | deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder | ||
288 | beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), | 303 | beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), | ||
289 | 2.1.2 | 304 | 2.1.2 | ||
290 | deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder | 305 | deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder | ||
291 | durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig | 306 | durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig | ||
292 | oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), | 307 | oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), | ||
293 | 2.1.3 | 308 | 2.1.3 | ||
294 | mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden | 309 | mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden | ||
295 | Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt | 310 | Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt | ||
296 | werden (Faustmesser), | 311 | werden (Faustmesser), | ||
297 | 2.1.4 | 312 | 2.1.4 | ||
298 | Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), | 313 | Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), | ||
299 | 2.2 | 314 | 2.2 | ||
300 | Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als | 315 | Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als | ||
301 | mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | 316 | mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | ||
302 | mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder | 317 | mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder | ||
303 | bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. | 318 | bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. | ||
304 | Viehtreiber). | 319 | Viehtreiber). | ||
305 | Unterabschnitt 3: | 320 | Unterabschnitt 3: | ||
306 | Munition und Geschosse | 321 | Munition und Geschosse | ||
307 | 1\. | 322 | 1\. | ||
308 | Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte | 323 | Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte | ||
309 | 1.1 | 324 | 1.1 | ||
310 | Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und | 325 | Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und | ||
311 | Geschosse mit Eigenantrieb), | 326 | Geschosse mit Eigenantrieb), | ||
312 | 1.2 | 327 | 1.2 | ||
313 | Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), | 328 | Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), | ||
314 | 1.3 | 329 | 1.3 | ||
315 | hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine | 330 | hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine | ||
316 | den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach | 331 | den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach | ||
317 | Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat), | 332 | Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat), | ||
318 | 1.4 | 333 | 1.4 | ||
319 | pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit | 334 | pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit | ||
320 | explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] | 335 | explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] | ||
321 | enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder | 336 | enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder | ||
322 | Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel | 337 | Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel | ||
323 | entfalten); hierzu gehört | 338 | entfalten); hierzu gehört | ||
324 | 1.4.1 | 339 | 1.4.1 | ||
325 | pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen | 340 | pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen | ||
326 | pyrotechnischen Satz enthält), | 341 | pyrotechnischen Satz enthält), | ||
327 | 1.4.2 | 342 | 1.4.2 | ||
328 | unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen | 343 | unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen | ||
329 | Satz enthalten), | 344 | Satz enthalten), | ||
330 | 1.4.3 | 345 | 1.4.3 | ||
331 | mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition. | 346 | mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition. | ||
332 | 2\. | 347 | 2\. | ||
333 | Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder | 348 | Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder | ||
334 | als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 | 349 | als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 | ||
335 | Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und | 350 | Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und | ||
t | t | 351 | - | ||
336 | 1. zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder | 352 | zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder | ||
353 | - | ||||
337 | 2. zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen | 354 | zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen | ||
338 | bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen | 355 | bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen | ||
339 | dienen. | 356 | dienen. | ||
340 | 3\. | 357 | 3\. | ||
341 | Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen | 358 | Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen | ||
342 | bestimmte | 359 | bestimmte | ||
343 | 3.1 | 360 | 3.1 | ||
344 | feste Körper, | 361 | feste Körper, | ||
345 | 3.2 | 362 | 3.2 | ||
346 | gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. | 363 | gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. | ||
347 | Abschnitt 2: | 364 | Abschnitt 2: | ||
348 | Waffenrechtliche Begriffe | 365 | Waffenrechtliche Begriffe | ||
349 | Im Sinne dieses Gesetzes | 366 | Im Sinne dieses Gesetzes | ||
350 | 1\. | 367 | 1\. | ||
351 | erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, | 368 | erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, | ||
352 | 2\. | 369 | 2\. | ||
353 | besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, | 370 | besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, | ||
354 | 3\. | 371 | 3\. | ||
355 | überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem | 372 | überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem | ||
356 | anderen einräumt, | 373 | anderen einräumt, | ||
357 | 4\. | 374 | 4\. | ||
358 | führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen | 375 | führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen | ||
359 | Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer | 376 | Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer | ||
360 | Schießstätte ausübt, | 377 | Schießstätte ausübt, | ||
361 | 5\. | 378 | 5\. | ||
362 | verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die | 379 | verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die | ||
363 | Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, | 380 | Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, | ||
364 | durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person | 381 | durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person | ||
365 | oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, | 382 | oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, | ||
366 | 6\. | 383 | 6\. | ||
367 | nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition | 384 | nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition | ||
368 | vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über | 385 | vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über | ||
369 | die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt, | 386 | die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt, | ||
370 | 7\. | 387 | 7\. | ||
371 | schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, | 388 | schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, | ||
372 | Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder | 389 | Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder | ||
373 | andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt, | 390 | andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt, | ||
374 | 8\. | 391 | 8\. | ||
375 | 8.1 | 392 | 8.1 | ||
376 | werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien | 393 | werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien | ||
377 | ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als | 394 | ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als | ||
378 | Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen, | 395 | Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen, | ||
379 | 8.2 | 396 | 8.2 | ||
380 | wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie | 397 | wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie | ||
381 | verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere | 398 | verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere | ||
382 | Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, | 399 | Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, | ||
383 | oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich | 400 | oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich | ||
384 | ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand | 401 | ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand | ||
385 | gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder | 402 | gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder | ||
386 | an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, | 403 | an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, | ||
387 | 9\. | 404 | 9\. | ||
388 | treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer | 405 | treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer | ||
389 | wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, | 406 | wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, | ||
390 | Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, | 407 | Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, | ||
391 | den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, | 408 | den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, | ||
392 | 10\. | 409 | 10\. | ||
393 | sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, | 410 | sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, | ||
394 | 11\. | 411 | 11\. | ||
395 | sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt | 412 | sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt | ||
396 | sind; | 413 | sind; | ||
397 | 12. | 414 | 12. | ||
398 | ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition | 415 | ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition | ||
399 | oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im | 416 | oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im | ||
400 | Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; | 417 | Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; | ||
401 | 13. | 418 | 13. | ||
402 | ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht | 419 | ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht | ||
403 | werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen | 420 | werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen | ||
404 | Behältnis mitgeführt wird; | 421 | Behältnis mitgeführt wird; | ||
405 | 14. | 422 | 14. | ||
406 | sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als | 423 | sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als | ||
407 | Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens. | 424 | Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens. | ||
408 | Abschnitt 3: | 425 | Abschnitt 3: | ||
409 | Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der | 426 | Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der | ||
410 | Waffenrichtlinie | 427 | Waffenrichtlinie | ||
411 | 1\. Kategorie A | 428 | 1\. Kategorie A | ||
412 | 1.1 | 429 | 1.1 | ||
413 | Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 | 430 | Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 | ||
414 | Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen), | 431 | Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen), | ||
415 | 1.2 | 432 | 1.2 | ||
416 | vollautomatische Schusswaffen, | 433 | vollautomatische Schusswaffen, | ||
417 | 1.3 | 434 | 1.3 | ||
418 | als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen, | 435 | als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen, | ||
419 | 1.4 | 436 | 1.4 | ||
420 | Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für | 437 | Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für | ||
421 | diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, | 438 | diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, | ||
422 | die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind. | 439 | die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind. | ||
423 | 1.5 | 440 | 1.5 | ||
424 | panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition | 441 | panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition | ||
425 | mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition | 442 | mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition | ||
426 | oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen | 443 | oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen | ||
427 | erfasst sind. | 444 | erfasst sind. | ||
428 | 2\. Kategorie B | 445 | 2\. Kategorie B | ||
429 | 2.1 | 446 | 2.1 | ||
430 | halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen, | 447 | halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen, | ||
431 | 2.2 | 448 | 2.2 | ||
432 | kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, | 449 | kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, | ||
433 | 2.3 | 450 | 2.3 | ||
434 | kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer | 451 | kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer | ||
435 | Gesamtlänge von weniger als 28 cm, | 452 | Gesamtlänge von weniger als 28 cm, | ||
436 | 2.4 | 453 | 2.4 | ||
437 | halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als | 454 | halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als | ||
438 | drei Patronen aufnehmen kann, | 455 | drei Patronen aufnehmen kann, | ||
439 | 2.5 | 456 | 2.5 | ||
440 | halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr | 457 | halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr | ||
441 | als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei | 458 | als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei | ||
442 | denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen | 459 | denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen | ||
443 | Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei | 460 | Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei | ||
444 | Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können, | 461 | Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können, | ||
445 | 2.6 | 462 | 2.6 | ||
446 | lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen jeweils mit | 463 | lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen jeweils mit | ||
447 | glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist, | 464 | glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist, | ||
448 | 2.7 | 465 | 2.7 | ||
449 | zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen | 466 | zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen | ||
450 | aussehen. | 467 | aussehen. | ||
451 | 3\. Kategorie C | 468 | 3\. Kategorie C | ||
452 | 3.1 | 469 | 3.1 | ||
453 | andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten, | 470 | andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten, | ||
454 | 3.2 | 471 | 3.2 | ||
455 | lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, | 472 | lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, | ||
456 | 3.3 | 473 | 3.3 | ||
457 | andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis | 474 | andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis | ||
458 | 2.7 genannten, | 475 | 2.7 genannten, | ||
459 | 3.4 | 476 | 3.4 | ||
460 | kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer | 477 | kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer | ||
461 | Gesamtlänge von 28 cm. | 478 | Gesamtlänge von 28 cm. | ||
462 | 4\. Kategorie D | 479 | 4\. Kategorie D | ||
463 | 4.1 | 480 | 4.1 | ||
464 | lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen. | 481 | lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen. |
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