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Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher | Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher | ||||
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t | 1 | Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher | t | 1 | Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher |
Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher | Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher | ||||
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f | 1 | Auf | f | 1 | Auf |
n | n | 2 | 1. | ||
2 | 1. Staatsgäste aus anderen Staaten, | 3 | Staatsgäste aus anderen Staaten, | ||
4 | 2. | ||||
3 | 2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen | 5 | sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen | ||
4 | Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und | 6 | Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und | ||
t | t | 7 | 3. | ||
5 | 3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 | 8 | Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 | ||
6 | genannten Personen obliegt, | 9 | genannten Personen obliegt, | ||
7 | sind § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden, wenn ihnen das | 10 | sind § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden, wenn ihnen das | ||
8 | Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, | 11 | Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, | ||
9 | die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt | 12 | die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt | ||
10 | hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an die | 13 | hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an die | ||
11 | betroffene Person nicht bedarf, ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen | 14 | betroffene Person nicht bedarf, ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen | ||
12 | Interesse, insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten | 15 | Interesse, insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten | ||
13 | bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet sein, dass in den | 16 | bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet sein, dass in den | ||
14 | Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte oder dort erworbene Schusswaffen | 17 | Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte oder dort erworbene Schusswaffen | ||
15 | oder Munition nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich dieses | 18 | oder Munition nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich dieses | ||
16 | Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten überlassen werden. Sofern das | 19 | Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten überlassen werden. Sofern das | ||
17 | Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden | 20 | Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden | ||
18 | kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung die nach § 48 Abs. 1 | 21 | kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung die nach § 48 Abs. 1 | ||
19 | zuständige Behörde. Das Bundesverwaltungsamt ist über die getroffene | 22 | zuständige Behörde. Das Bundesverwaltungsamt ist über die getroffene | ||
20 | Entscheidung zu unterrichten. | 23 | Entscheidung zu unterrichten. |
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