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Sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten | f | 1 | (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten |
2 | Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes | 2 | Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes | ||
3 | zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. | 3 | zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. | ||
4 | Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an | 4 | Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an | ||
5 | Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die | 5 | Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die | ||
6 | für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde | 6 | für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde | ||
7 | zuständig. | 7 | zuständig. | ||
8 | (1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung | 8 | (1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung | ||
9 | bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz | 9 | bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz | ||
10 | 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des | 10 | 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des | ||
11 | Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden | 11 | Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden | ||
12 | Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums | 12 | Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums | ||
13 | (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle. | 13 | (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle. | ||
14 | (2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für | 14 | (2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für | ||
n | n | 15 | 1. | ||
15 | 1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige | 16 | ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige | ||
16 | bevorrechtigte ausländische Personen, | 17 | bevorrechtigte ausländische Personen, | ||
n | n | 18 | 2. | ||
17 | 2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten | 19 | ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten | ||
18 | ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte | 20 | ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte | ||
19 | Kinder, | 21 | Kinder, | ||
n | n | 22 | 3. | ||
20 | 3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe | 23 | Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe | ||
21 | eingesetzt sind, | 24 | eingesetzt sind, | ||
t | t | 25 | 4. | ||
22 | 4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren | 26 | Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen | ||
23 | gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; | 27 | Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht | ||
24 | dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der | 28 | für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des | ||
25 | Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet, | 29 | Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet, | ||
30 | 5. | ||||
26 | 5. natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 31 | natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
27 | im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben. | 32 | im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben. | ||
28 | (3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das | 33 | (3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das | ||
29 | Bundeskriminalamt. | 34 | Bundeskriminalamt. | ||
30 | (3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige | 35 | (3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige | ||
31 | Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. | 36 | Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. | ||
32 | 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur | 37 | 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur | ||
33 | Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die | 38 | Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die | ||
34 | unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten | 39 | unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten | ||
35 | und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des | 40 | und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des | ||
36 | Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende | 41 | Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende | ||
37 | organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von | 42 | organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von | ||
38 | Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition | 43 | Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition | ||
39 | sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom | 44 | sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom | ||
40 | 30.3.2012, S. 1). | 45 | 30.3.2012, S. 1). | ||
41 | (4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes | 46 | (4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes | ||
42 | können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der | 47 | können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der | ||
43 | Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden. | 48 | Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden. |
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