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Behördliche Aufbewahrungspflichten | Behördliche Aufbewahrungspflichten | ||||
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t | 1 | Behördliche Aufbewahrungspflichten | t | 1 | Behördliche Aufbewahrungspflichten |
Behördliche Aufbewahrungspflichten | Behördliche Aufbewahrungspflichten | ||||
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f | 1 | (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle | f | 1 | (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle |
2 | Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren | 2 | Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren | ||
3 | Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich | 3 | Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich | ||
4 | sind, aufzubewahren. Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden alle | 4 | sind, aufzubewahren. Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden alle | ||
5 | Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen | 5 | Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen | ||
6 | Erlaubnis | 6 | Erlaubnis | ||
t | t | 7 | 1. | ||
7 | 1. wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung | 8 | wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit | ||
8 | mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder | 9 | § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder | ||
10 | 2. | ||||
9 | 2. wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in | 11 | wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in | ||
10 | Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, | 12 | Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, | ||
11 | einschließlich der Gründe hierfür, ergibt. | 13 | einschließlich der Gründe hierfür, ergibt. | ||
12 | (2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene Unterlagen als | 14 | (2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene Unterlagen als | ||
13 | auch auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 15 | auch auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | ||
14 | vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des | 16 | vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des | ||
15 | Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, übernommene | 17 | Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, übernommene | ||
16 | Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher. | 18 | Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher. | ||
17 | (3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens | 19 | (3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens | ||
18 | 30 Jahre. Für alle anderen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich der | 20 | 30 Jahre. Für alle anderen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich der | ||
19 | Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens | 21 | Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens | ||
20 | 20 Jahre. Für Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 beträgt die Aufbewahrungsfrist | 22 | 20 Jahre. Für Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 beträgt die Aufbewahrungsfrist | ||
21 | fünf Jahre. | 23 | fünf Jahre. |
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