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Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau | Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau | ||||
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t | 1 | Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau | t | 1 | Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau |
Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau | Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau | ||||
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f | 1 | (1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine | f | 1 | (1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine |
2 | Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen | 2 | Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen | ||
3 | betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt | 3 | betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt | ||
4 | oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen | 4 | oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen | ||
5 | Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, | 5 | Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, | ||
6 | zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen | 6 | zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen | ||
7 | Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, | 7 | Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, | ||
8 | gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie | 8 | gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie | ||
9 | können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie | 9 | können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie | ||
10 | selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | 10 | selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | ||
11 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines | 11 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines | ||
12 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber | 12 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber | ||
13 | hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen. | 13 | hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen. | ||
14 | (2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine | 14 | (2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine | ||
15 | Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen | 15 | Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen | ||
16 | Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, | 16 | Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, | ||
17 | Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit | 17 | Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit | ||
18 | zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu | 18 | zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu | ||
19 | entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr | 19 | entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr | ||
20 | dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese | 20 | dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese | ||
21 | Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des | 21 | Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des | ||
22 | Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der | 22 | Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der | ||
23 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit | 23 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit | ||
24 | eingeschränkt. | 24 | eingeschränkt. | ||
25 | (3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der | 25 | (3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der | ||
26 | Besitzer von | 26 | Besitzer von | ||
t | t | 27 | 1. | ||
27 | 1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder | 28 | Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder | ||
29 | 2. | ||||
28 | 2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen | 30 | in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen | ||
29 | ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen | 31 | ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen | ||
30 | angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt. | 32 | angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt. |
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