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Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege | ||||
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t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, | t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, |
2 | Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege | 2 | Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege | ||||
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f | 1 | (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis | f | 1 | (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis |
2 | zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei | 2 | zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei | ||
3 | Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung | 3 | Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung | ||
4 | (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der | 4 | (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der | ||
5 | Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur | 5 | Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur | ||
6 | Pflege des Brauchtums benötigen. | 6 | Pflege des Brauchtums benötigen. | ||
7 | (2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen | 7 | (2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen | ||
8 | zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum | 8 | zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum | ||
9 | Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur | 9 | Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur | ||
10 | Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem | 10 | Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem | ||
11 | verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den | 11 | verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den | ||
12 | Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass | 12 | Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass | ||
13 | die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. | 13 | die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. | ||
14 | (3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten | 14 | (3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten | ||
15 | Schusswaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei | 15 | Schusswaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei | ||
16 | Veranstaltungen nach Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem | 16 | Veranstaltungen nach Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem | ||
17 | verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Sie | 17 | verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Sie | ||
18 | ist zu versagen, wenn | 18 | ist zu versagen, wenn | ||
n | n | 19 | 1. | ||
19 | 1. in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht | 20 | in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht | ||
20 | vorliegt, | 21 | vorliegt, | ||
n | n | 22 | 2. | ||
21 | 2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist, | 23 | die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist, | ||
24 | 3. | ||||
22 | 3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu | 25 | Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu | ||
23 | befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder | 26 | befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder | ||
t | t | 27 | 4. | ||
24 | 4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen | 28 | kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen ist. | ||
25 | ist. | ||||
26 | Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 | 29 | Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 | ||
27 | verbunden werden. | 30 | verbunden werden. | ||
28 | (4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei | 31 | (4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei | ||
29 | Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne | 32 | Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne | ||
30 | Erlaubnis führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des Brauchtums | 33 | Erlaubnis führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des Brauchtums | ||
31 | benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es | 34 | benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es | ||
32 | Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis | 35 | Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis | ||
33 | nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen. | 36 | nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen. |
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