Lade...
Lade...
Schießsportverbände, schießsportliche Vereine | Schießsportverbände, schießsportliche Vereine | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Schießsportverbände, schießsportliche Vereine | t | 1 | Schießsportverbände, schießsportliche Vereine |
Schießsportverbände, schießsportliche Vereine | Schießsportverbände, schießsportliche Vereine | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher | f | 1 | (1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher |
2 | Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der | 2 | Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der | ||
n | n | 3 | 1. | ||
3 | 1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in | 4 | wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in | ||
4 | schießsportlichen Vereinen organisiert ist, | 5 | schießsportlichen Vereinen organisiert ist, | ||
n | n | 6 | 2. | ||
5 | 2. mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als | 7 | mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als | ||
6 | Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat, | 8 | Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat, | ||
n | n | 9 | 3. | ||
7 | 3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, | 10 | den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, | ||
11 | 4. | ||||
12 | a) | ||||
8 | 4. 1. auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen | 13 | auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und | ||
9 | und | 14 | b) | ||
10 | 2. zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten | 15 | zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten | ||
11 | Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen | 16 | Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen | ||
12 | hinwirkt, | 17 | hinwirkt, | ||
n | n | 18 | 5. | ||
13 | 5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, | 19 | regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, | ||
20 | 6. | ||||
14 | 6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten | 21 | den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten | ||
15 | Schießsportordnung organisiert und | 22 | Schießsportordnung organisiert und | ||
n | n | 23 | 7. | ||
16 | 7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden | 24 | im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden | ||
17 | schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass | 25 | schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass | ||
18 | diese | 26 | diese | ||
n | n | 27 | a) | ||
19 | 1. die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden | 28 | die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden | ||
20 | Pflichten erfüllen, | 29 | Pflichten erfüllen, | ||
t | t | 30 | b) | ||
21 | 2. einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten | 31 | einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes | ||
22 | jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig | 32 | ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine | ||
23 | eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und | 33 | Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und | ||
34 | c) | ||||
24 | 3. über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen | 35 | über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen | ||
25 | Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige | 36 | Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige | ||
26 | Schießstätten nachweisen. | 37 | Schießstätten nachweisen. | ||
27 | (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann | 38 | (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann | ||
28 | abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, | 39 | abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, | ||
29 | öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür | 40 | öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür | ||
30 | bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung | 41 | bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung | ||
31 | des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 | 42 | des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 | ||
32 | Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die | 43 | Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die | ||
33 | mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder | 44 | mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder | ||
34 | in ihren Vereinen haben. | 45 | in ihren Vereinen haben. | ||
35 | (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im | 46 | (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im | ||
36 | Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der | 47 | Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der | ||
37 | Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband | 48 | Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband | ||
38 | nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. | 49 | nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. | ||
39 | 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder. | 50 | 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder. | ||
40 | (4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das | 51 | (4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das | ||
41 | Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die | 52 | Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die | ||
42 | Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 | 53 | Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 | ||
43 | für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die | 54 | für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die | ||
44 | Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, | 55 | Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, | ||
45 | wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. | 56 | wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. | ||
46 | Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | 57 | Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | ||
47 | Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die | 58 | Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die | ||
48 | Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr | 59 | Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr | ||
49 | als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für | 60 | als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für | ||
50 | die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von | 61 | die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von | ||
51 | Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung | 62 | Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung | ||
52 | der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die | 63 | der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die | ||
53 | Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung | 64 | Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung | ||
54 | beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur | 65 | beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur | ||
55 | Aufhebung der Anerkennung. | 66 | Aufhebung der Anerkennung. | ||
56 | (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde | 67 | (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde | ||
57 | Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem | 68 | Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem | ||
58 | Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. | 69 | Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. | ||
59 | (6) (weggefallen) | 70 | (6) (weggefallen) | ||
60 | (7) (weggefallen) | 71 | (7) (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.