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Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken | ||||
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t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und | t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und |
2 | Schießen zu Jagdzwecken | 2 | Schießen zu Jagdzwecken |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken | ||||
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f | 1 | (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür | f | 1 | (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür |
2 | bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen | 2 | bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen | ||
3 | Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind | 3 | Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind | ||
4 | (Jäger), wenn | 4 | (Jäger), wenn | ||
n | n | 5 | 1. | ||
5 | 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur | 6 | glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur | ||
6 | Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher | 7 | Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher | ||
7 | Schießwettkämpfe benötigen, und | 8 | Schießwettkämpfe benötigen, und | ||
n | n | 9 | 2. | ||
8 | 2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der | 10 | die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der | ||
9 | zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und | 11 | zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und | ||
10 | -munition). | 12 | -munition). | ||
11 | (2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines | 13 | (2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines | ||
12 | Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 | 14 | Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 | ||
13 | des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des | 15 | des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des | ||
14 | Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von | 16 | Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von | ||
15 | Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. | 17 | Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. | ||
16 | 2 vorliegen. | 18 | 2 vorliegen. | ||
17 | (3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in | 19 | (3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in | ||
18 | Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von | 20 | Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von | ||
19 | Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach | 21 | Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach | ||
20 | Satz 1 hat binnen zwei Wochen | 22 | Satz 1 hat binnen zwei Wochen | ||
n | n | 23 | 1. | ||
21 | 1. der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des | 24 | der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des | ||
22 | Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und | 25 | Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und | ||
t | t | 26 | 2. | ||
23 | 2. bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder | 27 | bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die | ||
24 | die Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu | 28 | Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen. | ||
25 | beantragen. | ||||
26 | (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von | 29 | (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von | ||
27 | Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 | 30 | Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 | ||
28 | Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich. | 31 | Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich. | ||
29 | (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach | 32 | (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach | ||
30 | Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in | 33 | Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in | ||
31 | der jeweiligen Fassung verboten ist. | 34 | der jeweiligen Fassung verboten ist. | ||
32 | (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des | 35 | (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des | ||
33 | Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum | 36 | Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum | ||
34 | Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; | 37 | Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; | ||
35 | er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht | 38 | er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht | ||
36 | schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt | 39 | schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt | ||
37 | ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die | 40 | ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die | ||
38 | naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen | 41 | naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen | ||
39 | Jagdscheininhaber vorsieht. | 42 | Jagdscheininhaber vorsieht. | ||
40 | (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes | 43 | (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes | ||
41 | wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür | 44 | wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür | ||
42 | bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür | 45 | bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür | ||
43 | bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings | 46 | bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings | ||
44 | im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne | 47 | im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne | ||
45 | Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie | 48 | Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie | ||
46 | dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht | 49 | dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht | ||
47 | schussbereit ohne Erlaubnis führen. | 50 | schussbereit ohne Erlaubnis führen. | ||
48 | (8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen | 51 | (8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen | ||
49 | in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, | 52 | in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, | ||
50 | besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der | 53 | besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der | ||
51 | Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer | 54 | Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer | ||
52 | schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. | 55 | schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. | ||
53 | Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu | 56 | Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu | ||
54 | führen. | 57 | führen. |
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