Lade...
Lade...
Sie können sich § 6 VwZG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. 2Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.
(2) 1Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. 2§ 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
Zustellung an gesetzliche Vertreter | Zustellung an gesetzliche Vertreter | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zustellung an gesetzliche Vertreter | t | 1 | Zustellung an gesetzliche Vertreter |
Zustellung an gesetzliche Vertreter | Zustellung an gesetzliche Vertreter | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre | f | 1 | (1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre |
2 | gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die | 2 | gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die | ||
t | 3 | ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. | t | 3 | ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das |
4 | zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde | ||||
5 | abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln. | ||||
4 | (2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, | 6 | (2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, | ||
5 | nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre | 7 | nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre | ||
6 | gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt | 8 | gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt | ||
7 | unberührt. | 9 | unberührt. | ||
8 | (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die | 10 | (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die | ||
9 | Zustellung an einen von ihnen. | 11 | Zustellung an einen von ihnen. | ||
10 | (4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den | 12 | (4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den | ||
11 | Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht. | 13 | Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.