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Sie können sich § 65 VwVfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) 1Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. 2Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. 3In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 4Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen | Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen | ||||
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2 | Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die | 2 | Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die | ||
3 | Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen | 3 | Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen | ||
4 | oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von | 4 | oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von | ||
5 | Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen | 5 | Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen | ||
6 | Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. | 6 | Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. | ||
7 | (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den | 7 | (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den | ||
8 | §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die | 8 | §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die | ||
9 | Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den | 9 | Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den | ||
10 | Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen | 10 | Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen | ||
11 | zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich | 11 | zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich | ||
12 | der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen | 12 | der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen | ||
13 | nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten | 13 | nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten | ||
14 | Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht | 14 | Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht | ||
15 | werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung | 15 | werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung | ||
16 | darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das | 16 | darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das | ||
17 | Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen. | 17 | Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen. | ||
18 | (3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen | 18 | (3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen | ||
19 | oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer | 19 | oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer | ||
20 | wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach | 20 | wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach | ||
21 | Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. | 21 | Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. | ||
22 | (4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des | 22 | (4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des | ||
23 | Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. | 23 | Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. | ||
24 | (5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem | 24 | (5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem | ||
25 | Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des | 25 | Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des | ||
t | 26 | öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat | t | 26 | öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. |
27 | oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes | ||||
28 | erfüllt. |
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