f | (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und | f | (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und |
| Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die | | Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die |
| Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen | | Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen |
| oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von | | oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von |
| Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen | | Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen |
| Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. | | Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. |
| (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den | | (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den |
| §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die | | §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die |
| Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den | | Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den |
| Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen | | Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen |
| zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich | | zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich |
| der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen | | der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen |
| nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten | | nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten |
| Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht | | Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht |
| werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung | | werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung |
| darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das | | darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das |
| Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen. | | Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen. |
| (3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen | | (3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen |
| oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer | | oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer |
| wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach | | wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach |
| Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. | | Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. |
| (4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des | | (4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des |
| Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. | | Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. |
| (5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem | | (5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem |
| Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des | | Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des |
t | öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat | t | öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. |
| oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes | | |
| erfüllt. | | |