f | (1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung | f | (1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung |
| an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung | | an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung |
| über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch | | über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch |
| Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift | | Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift |
| für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll | | für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll |
| nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht | | nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht |
| vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen | | vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen |
| unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im | | unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im |
| Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung | | Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung |
| nicht verlangt werden. | | nicht verlangt werden. |
| (2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur | | (2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur |
| Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein | | Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein |
| allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, | | allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, |
t | welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 | t | welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des |
| Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des | | |
| öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter | | öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter |
| hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen. | | hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen. |
| (3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit | | (3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit |
| seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich | | seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich |
| versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit | | versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit |
| gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind | | gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind |
| berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen. | | berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen. |
| (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde | | (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde |
| über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen | | über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen |
| Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu | | Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu |
| belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. | | belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. |
| (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie | | (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie |
| den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist | | den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist |
| demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung | | demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung |
| vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte | | vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte |
| Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die | | Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die |
| Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides | | Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides |
| statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben. | | statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben. |