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Sie können sich § 74 VwVfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). 2Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) 1Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. 2Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. 3Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) 1Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. 2Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. 3Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) 1Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. 3Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 4Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung |
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest | f | 1 | (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest |
2 | (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und | 2 | (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und | ||
3 | die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und | 3 | die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und | ||
4 | 70) sind anzuwenden. | 4 | 70) sind anzuwenden. | ||
5 | (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde | 5 | (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde | ||
6 | über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde | 6 | über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde | ||
7 | keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens | 7 | keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens | ||
8 | Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, | 8 | Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, | ||
9 | die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf | 9 | die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf | ||
10 | Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen | 10 | Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen | ||
11 | untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch | 11 | untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch | ||
12 | auf angemessene Entschädigung in Geld. | 12 | auf angemessene Entschädigung in Geld. | ||
13 | (3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese | 13 | (3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese | ||
14 | im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist | 14 | im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist | ||
15 | dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde | 15 | dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde | ||
16 | bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. | 16 | bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. | ||
17 | (4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, | 17 | (4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, | ||
18 | denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den | 18 | denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den | ||
19 | Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. | 19 | Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. | ||
20 | Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und | 20 | Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und | ||
21 | einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur | 21 | einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur | ||
t | 22 | Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich | t | 22 | Einsicht auszulegen; die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die |
23 | bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss | 23 | Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welcher Gemeinde eine andere | ||
24 | Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu | ||||
25 | stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die | ||||
26 | Zugangsmöglichkeit fest. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der | ||||
24 | gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der | 27 | Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der | ||
25 | Bekanntmachung hinzuweisen. | 28 | Bekanntmachung hinzuweisen. | ||
26 | (5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach | 29 | (5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach | ||
27 | Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche | 30 | Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche | ||
28 | Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch | 31 | Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch | ||
29 | bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die | 32 | bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die | ||
30 | Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 | 33 | Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 | ||
31 | im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in | 34 | im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in | ||
32 | örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet | 35 | örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet | ||
33 | sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen | 36 | sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen | ||
34 | ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den | 37 | ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den | ||
35 | Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als | 38 | Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als | ||
36 | zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der | 39 | zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der | ||
37 | öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf | 40 | öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf | ||
38 | der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die | 41 | der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die | ||
39 | Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; | 42 | Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; | ||
40 | hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen. | 43 | hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen. | ||
41 | (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung | 44 | (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung | ||
42 | erteilt werden, wenn | 45 | erteilt werden, wenn | ||
43 | 1. | 46 | 1. | ||
44 | Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die | 47 | Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die | ||
45 | Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen | 48 | Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen | ||
46 | Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, | 49 | Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, | ||
47 | 2. | 50 | 2. | ||
48 | mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, | 51 | mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, | ||
49 | das Benehmen hergestellt worden ist und | 52 | das Benehmen hergestellt worden ist und | ||
50 | 3. | 53 | 3. | ||
51 | nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung | 54 | nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung | ||
52 | vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 | 55 | vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 | ||
53 | entsprechen muss. | 56 | entsprechen muss. | ||
54 | Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre | 57 | Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre | ||
55 | Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht | 58 | Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht | ||
56 | anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die | 59 | anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die | ||
57 | entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen | 60 | entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen | ||
58 | Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt | 61 | Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt | ||
59 | entsprechend. | 62 | entsprechend. | ||
60 | (7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von | 63 | (7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von | ||
61 | unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn | 64 | unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn | ||
62 | 1. | 65 | 1. | ||
63 | andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen | 66 | andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen | ||
64 | behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, | 67 | behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, | ||
65 | 2. | 68 | 2. | ||
66 | Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen | 69 | Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen | ||
67 | entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und | 70 | entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und | ||
68 | 3. | 71 | 3. | ||
69 | nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung | 72 | nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung | ||
70 | vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 | 73 | vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 | ||
71 | entsprechen muss. | 74 | entsprechen muss. |
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