Lade...
Lade...
Sie können sich § 73 VwVfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. 2Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) 1Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. 2Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
1(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. 2Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) 1Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. 2Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. 3Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 4Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. 5Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. 6Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
(6) 1Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. 2Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. 3Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 4Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 5Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. 6Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. 7Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) 1Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 2Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
Anhörungsverfahren | Anhörungsverfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur | f | 1 | (1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur |
2 | Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus | 2 | Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus | ||
3 | den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von | 3 | den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von | ||
4 | dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. | 4 | dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. | ||
5 | (2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die | 5 | (2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die | ||
6 | Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben | 6 | Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben | ||
7 | berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den | 7 | berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den | ||
n | 8 | Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, | n | 8 | Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, nach § |
9 | ausgelegt wird. | 9 | 27b ausgelegt wird. | ||
10 | (3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen | 10 | (3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen | ||
n | 11 | nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine | n | 11 | nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die |
12 | Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die | 12 | Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der Gemeinden nach Absatz 2 eine andere | ||
13 | Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb | 13 | Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu | ||
14 | angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. | 14 | stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die | ||
15 | Zugangsmöglichkeit fest. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn | ||||
16 | der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt | ||||
17 | sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan | ||||
18 | einzusehen. | ||||
15 | (3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer | 19 | (3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer | ||
16 | von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht | 20 | von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht | ||
17 | überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 | 21 | überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 | ||
18 | eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die | 22 | eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die | ||
19 | vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für | 23 | vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für | ||
20 | die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie | 24 | die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie | ||
21 | berücksichtigt werden. | 25 | berücksichtigt werden. | ||
22 | (4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei | 26 | (4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei | ||
23 | Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei | 27 | Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei | ||
t | 24 | der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan | t | 28 | der Anhörungsbehörde oder bei einer Gemeinde nach Absatz 2 Einwendungen gegen |
25 | erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die | 29 | den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 bestimmt die | ||
26 | Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen | 30 | Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist | ||
27 | ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. | 31 | sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen | ||
28 | Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der | 32 | privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der | ||
29 | Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer | 33 | Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. | ||
30 | Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach | 34 | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften | ||
31 | der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, | 35 | befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die | ||
32 | können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die | 36 | Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 | ||
33 | Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. | 37 | Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. | ||
34 | (5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung | 38 | (5) Die Gemeinden nach Absatz 2, in denen der Plan auszulegen ist, haben die | ||
35 | vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf | 39 | Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist | ||
36 | hinzuweisen, | 40 | darauf hinzuweisen, | ||
37 | 1. | 41 | 1. | ||
38 | wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; | 42 | wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; | ||
39 | 2. | 43 | 2. | ||
40 | dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz | 44 | dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz | ||
41 | 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der | 45 | 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der | ||
42 | Einwendungsfrist vorzubringen sind; | 46 | Einwendungsfrist vorzubringen sind; | ||
43 | 3. | 47 | 3. | ||
44 | dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn | 48 | dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn | ||
45 | verhandelt werden kann; | 49 | verhandelt werden kann; | ||
46 | 4. | 50 | 4. | ||
47 | dass | 51 | dass | ||
48 | a) | 52 | a) | ||
49 | die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die | 53 | die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die | ||
50 | Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche | 54 | Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche | ||
51 | Bekanntmachung benachrichtigt werden können, | 55 | Bekanntmachung benachrichtigt werden können, | ||
52 | b) | 56 | b) | ||
53 | die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche | 57 | die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche | ||
54 | Bekanntmachung ersetzt werden kann, | 58 | Bekanntmachung ersetzt werden kann, | ||
55 | wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. | 59 | wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. | ||
56 | Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder | 60 | Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder | ||
57 | sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung | 61 | sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung | ||
58 | der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 | 62 | der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 | ||
59 | benachrichtigt werden. | 63 | benachrichtigt werden. | ||
60 | (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die | 64 | (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die | ||
61 | rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen | 65 | rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen | ||
62 | Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen | 66 | Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen | ||
63 | der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den | 67 | der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den | ||
64 | Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen | 68 | Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen | ||
65 | abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine | 69 | abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine | ||
66 | Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des | 70 | Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des | ||
67 | Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen | 71 | Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen | ||
68 | abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind | 72 | abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind | ||
69 | außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als | 73 | außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als | ||
70 | 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch | 74 | 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch | ||
71 | öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung | 75 | öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung | ||
72 | wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im | 76 | wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im | ||
73 | amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in | 77 | amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in | ||
74 | örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet | 78 | örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet | ||
75 | sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für | 79 | sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für | ||
76 | die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. | 80 | die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. | ||
77 | Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche | 81 | Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche | ||
78 | Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. | 82 | Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. | ||
79 | 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die | 83 | 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die | ||
80 | Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab. | 84 | Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab. | ||
81 | (7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der | 85 | (7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der | ||
82 | Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt | 86 | Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt | ||
83 | werden. | 87 | werden. | ||
84 | (8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der | 88 | (8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der | ||
85 | Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder | 89 | Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder | ||
86 | Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die | 90 | Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die | ||
87 | Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen | 91 | Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen | ||
88 | innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. | 92 | innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. | ||
89 | Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen | 93 | Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen | ||
90 | Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; | 94 | Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; | ||
91 | die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. | 95 | die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. | ||
92 | (9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine | 96 | (9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine | ||
93 | Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines | 97 | Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines | ||
94 | Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der | 98 | Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der | ||
95 | Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten | 99 | Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten | ||
96 | Einwendungen zu. | 100 | Einwendungen zu. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.
Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC