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Sie können sich § 37 VwVfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) 1Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. 2Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 3Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) 1Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. 2Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) 1Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). 2Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung | Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung | ||||
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t | 1 | Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung | t | 1 | Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung |
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung | Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. | f | 1 | (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. |
2 | (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in | 2 | (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in | ||
3 | anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist | 3 | anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist | ||
4 | schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes | 4 | schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes | ||
5 | Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein | 5 | Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein | ||
6 | elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich | 6 | elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich | ||
n | 7 | zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. | n | 7 | zu bestätigen; § 3a Absatz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. |
8 | (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die | 8 | (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die | ||
9 | erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die | 9 | erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die | ||
10 | Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines | 10 | Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines | ||
11 | Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch | 11 | Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch | ||
12 | Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form | 12 | Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form | ||
13 | verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte | 13 | verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte | ||
14 | Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die | 14 | Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die | ||
n | 15 | erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 | n | 15 | erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 3 Nummer 3 |
16 | Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die | 16 | Buchstabe b muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die | ||
17 | erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. | 17 | erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. | ||
t | 18 | (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche | t | 18 | (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Absatz 2 erforderliche |
19 | Signatur oder für das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche | ||||
19 | Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben | 20 | Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben | ||
20 | werden. | 21 | werden. | ||
21 | (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer | 22 | (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer | ||
22 | Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und | 23 | Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und | ||
23 | Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen | 24 | Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen | ||
24 | verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder | 25 | verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder | ||
25 | der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den | 26 | der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den | ||
26 | Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. | 27 | Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. | ||
27 | (6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der | 28 | (6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der | ||
28 | Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte | 29 | Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte | ||
29 | über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die | 30 | über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die | ||
30 | Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz | 31 | Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz | ||
31 | und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die | 32 | und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die | ||
32 | Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen | 33 | Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen | ||
33 | Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 | 34 | Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 | ||
34 | beizufügen. | 35 | beizufügen. |
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