f | (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. | f | (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. |
| (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in | | (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in |
| anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist | | anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist |
| schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes | | schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes |
| Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein | | Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein |
| elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich | | elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich |
n | zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. | n | zu bestätigen; § 3a Absatz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. |
| (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die | | (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die |
| erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die | | erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die |
| Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines | | Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines |
| Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch | | Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch |
| Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form | | Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form |
| verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte | | verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte |
| Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die | | Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die |
n | erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 | n | erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 3 Nummer 3 |
| Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die | | Buchstabe b muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die |
| erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. | | erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. |
t | (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche | t | (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Absatz 2 erforderliche |
| | | Signatur oder für das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche |
| Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben | | Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben |
| werden. | | werden. |
| (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer | | (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer |
| Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und | | Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und |
| Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen | | Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen |
| verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder | | verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder |
| der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den | | der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den |
| Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. | | Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. |
| (6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der | | (6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der |
| Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte | | Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte |
| über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die | | über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die |
| Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz | | Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz |
| und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die | | und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die |
| Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen | | Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen |
| Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 | | Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 |
| beizufügen. | | beizufügen. |