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Sie können sich § 33 VwVfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. 2Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.
Beglaubigung von Dokumenten | Beglaubigung von Dokumenten | ||||
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t | 1 | Beglaubigung von Dokumenten | t | 1 | Beglaubigung von Dokumenten |
Beglaubigung von Dokumenten | Beglaubigung von Dokumenten | ||||
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f | 1 | (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst | f | 1 | (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst |
2 | ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der | 2 | ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der | ||
3 | Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 | 3 | Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 | ||
4 | Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften | 4 | Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften | ||
5 | zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die | 5 | zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die | ||
6 | Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch | 6 | Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch | ||
7 | Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen | 7 | Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen | ||
8 | Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die | 8 | Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die | ||
9 | Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. | 9 | Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. | ||
10 | (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme | 10 | (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme | ||
11 | berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift | 11 | berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift | ||
12 | beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses | 12 | beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses | ||
13 | Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, | 13 | Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, | ||
14 | unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, | 14 | unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, | ||
15 | Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren | 15 | Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren | ||
16 | Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist. | 16 | Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist. | ||
17 | (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter | 17 | (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter | ||
18 | die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten | 18 | die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird, | 20 | die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten | 22 | die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten | ||
23 | Schriftstück übereinstimmt, | 23 | Schriftstück übereinstimmt, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der | 25 | den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der | ||
26 | angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde | 26 | angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde | ||
27 | ausgestellt worden ist, | 27 | ausgestellt worden ist, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die | 29 | den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die | ||
30 | Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel. | 30 | Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel. | ||
31 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von | 31 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren | 33 | Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren | ||
34 | hergestellten Vervielfältigungen, | 34 | hergestellten Vervielfältigungen, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei | 36 | auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei | ||
37 | einer Behörde aufbewahrt werden, | 37 | einer Behörde aufbewahrt werden, | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | Ausdrucken elektronischer Dokumente, | 39 | Ausdrucken elektronischer Dokumente, | ||
40 | 4. | 40 | 4. | ||
41 | elektronischen Dokumenten, | 41 | elektronischen Dokumenten, | ||
42 | a) | 42 | a) | ||
43 | die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, | 43 | die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, | ||
44 | b) | 44 | b) | ||
n | 45 | die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten | n | 45 | die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden |
46 | elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben. | 46 | ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten | ||
47 | elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben. | ||||
47 | (5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz | 48 | (5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz | ||
48 | 2 bei der Beglaubigung | 49 | 2 bei der Beglaubigung | ||
49 | 1. | 50 | 1. | ||
50 | des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten | 51 | des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten | ||
n | n | 52 | elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer | ||
51 | elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten, | 53 | Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten, | ||
52 | a) | 54 | a) | ||
n | 53 | wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, | n | 55 | wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist oder welche |
56 | Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist, | ||||
54 | b) | 57 | b) | ||
n | 55 | welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur | n | 58 | welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder |
56 | ausweist und | 59 | des Siegels ausweist und | ||
57 | c) | 60 | c) | ||
n | 58 | welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen; | n | 61 | welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zu |
62 | Grunde lagen; | ||||
59 | 2. | 63 | 2. | ||
60 | eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung | 64 | eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung | ||
61 | zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung | 65 | zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung | ||
62 | vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen | 66 | vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen | ||
t | 63 | Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine | t | 67 | Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch |
64 | dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. | 68 | eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein | ||
69 | dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde | ||||
70 | ersetzt. | ||||
65 | Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das | 71 | Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten | ||
66 | mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument | 72 | hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen | ||
67 | erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk | 73 | Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde | ||
68 | zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument | 74 | verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der | ||
69 | enthalten. | 75 | Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für | ||
76 | das Ausgangsdokument enthalten. | ||||
70 | (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt | 77 | (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt | ||
71 | sind, beglaubigten Abschriften gleich. | 78 | sind, beglaubigten Abschriften gleich. | ||
72 | (7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf | 79 | (7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf | ||
73 | Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder | 80 | Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder | ||
74 | eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen. | 81 | eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen. |
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