(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein
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Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz
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angeordnet, kann sie ersetzt werden
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1.
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durch eine Onlinekonsultation oder
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2.
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mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder
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Telefonkonferenz.
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(2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten
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innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich
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schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine
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Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur
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Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.
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(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1
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betreffen, bleiben unberührt.
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