(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht
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angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich
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gemacht werden
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1.
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auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres
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Verwaltungsträgers und
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2.
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auf mindestens eine andere Weise.
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Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet,
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insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete
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Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer
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2 bewirkt.
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(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
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1.
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der Zeitraum der Auslegung,
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2.
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die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
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3.
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Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.
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(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung
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einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht
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werden.
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(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so
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ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
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1.
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diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
27
2.
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der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen,
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die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der
30
Geheimnisse beschreibt.
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