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f | 1 | (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche | f | 1 | (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche |
2 | Streitigkeiten, die betreffen | 2 | Streitigkeiten, die betreffen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die | 4 | die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die | ||
5 | Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 | 5 | Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 | ||
6 | und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes, | 6 | und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes, | ||
7 | 1a. | 7 | 1a. | ||
8 | das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und | 8 | das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und | ||
9 | 7f des Atomgesetzes, | 9 | 7f des Atomgesetzes, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen | 11 | die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen | ||
12 | außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des | 12 | außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des | ||
13 | Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im | 13 | Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im | ||
14 | Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von | 14 | Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von | ||
15 | Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), | 15 | Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit | 17 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit | ||
18 | Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer | 18 | Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer | ||
19 | Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt, | 19 | Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt, | ||
n | n | 20 | 3a. | ||
21 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von | ||||
22 | Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, | ||||
23 | 3b. | ||||
24 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme- | ||||
25 | Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer | ||||
26 | Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt, | ||||
20 | 4. | 27 | 4. | ||
21 | Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit | 28 | Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit | ||
22 | nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer | 29 | nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer | ||
23 | 6 begründet ist, | 30 | 6 begründet ist, | ||
24 | 4a. | 31 | 4a. | ||
25 | Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung | 32 | Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung | ||
26 | von Einrichtungen nach § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit | 33 | von Einrichtungen nach § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit | ||
27 | nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer | 34 | nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer | ||
28 | 6 begründet ist, | 35 | 6 begründet ist, | ||
29 | 5. | 36 | 5. | ||
30 | Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von | 37 | Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von | ||
31 | ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit | 38 | ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit | ||
32 | einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als | 39 | einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als | ||
33 | einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder | 40 | einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder | ||
34 | teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert | 41 | teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert | ||
35 | oder abgelagert werden, | 42 | oder abgelagert werden, | ||
36 | 6. | 43 | 6. | ||
37 | das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von | 44 | das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von | ||
38 | Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem | 45 | Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem | ||
39 | Bauschutzbereich, | 46 | Bauschutzbereich, | ||
40 | 7. | 47 | 7. | ||
41 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von | 48 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von | ||
42 | Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für | 49 | Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für | ||
43 | den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen, | 50 | den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen, | ||
44 | 8. | 51 | 8. | ||
45 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von | 52 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von | ||
n | 46 | Bundesfernstraßen, | n | 53 | Bundesfernstraßen und Landesstraßen, |
47 | 9. | 54 | 9. | ||
48 | Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von | 55 | Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von | ||
n | 49 | Bundeswasserstraßen und | n | 56 | Bundeswasserstraßen, |
50 | 10. | 57 | 10. | ||
51 | Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder | 58 | Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder | ||
n | 52 | Hochwasserschutzes. | n | 59 | Hochwasserschutzes, |
60 | 11. | ||||
61 | Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes | ||||
62 | oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung | ||||
63 | oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen | ||||
64 | Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9, | ||||
65 | 12. | ||||
66 | Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes | ||||
67 | für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit | ||||
68 | einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt und | ||||
69 | 13. | ||||
70 | Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz. | ||||
53 | Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer | 71 | Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer | ||
54 | Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für | 72 | Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für | ||
55 | das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie | 73 | das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie | ||
56 | Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und | 74 | Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und | ||
57 | betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz | 75 | betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz | ||
58 | vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen | 76 | vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen | ||
59 | des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug | 77 | des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug | ||
60 | entscheidet. | 78 | entscheidet. | ||
61 | (2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über | 79 | (2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über | ||
62 | Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des | 80 | Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des | ||
63 | Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des | 81 | Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des | ||
64 | Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen. | 82 | Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen. | ||
t | 65 | (3) (weggefallen) | t | 83 | (3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das |
84 | Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in | ||||
85 | einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 tätig geworden ist, für | ||||
86 | dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt. |
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