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f | 1 | (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche | f | 1 | (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche |
2 | Streitigkeiten, die betreffen | 2 | Streitigkeiten, die betreffen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die | 4 | die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die | ||
5 | Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 | 5 | Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 | ||
6 | und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes, | 6 | und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes, | ||
7 | 1a. | 7 | 1a. | ||
8 | das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und | 8 | das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und | ||
9 | 7f des Atomgesetzes, | 9 | 7f des Atomgesetzes, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen | 11 | die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen | ||
12 | außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des | 12 | außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des | ||
13 | Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im | 13 | Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im | ||
14 | Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von | 14 | Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von | ||
15 | Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), | 15 | Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit | 17 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit | ||
18 | Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer | 18 | Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer | ||
19 | Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt, | 19 | Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit | 21 | Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit | ||
22 | nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer | 22 | nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer | ||
23 | 6 begründet ist, | 23 | 6 begründet ist, | ||
24 | 4a. | 24 | 4a. | ||
25 | Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung | 25 | Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung | ||
t | 26 | von Einrichtungen nach § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, | t | 26 | von Einrichtungen nach § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit |
27 | nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer | ||||
28 | 6 begründet ist, | ||||
27 | 5. | 29 | 5. | ||
28 | Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von | 30 | Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von | ||
29 | ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit | 31 | ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit | ||
30 | einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als | 32 | einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als | ||
31 | einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder | 33 | einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder | ||
32 | teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert | 34 | teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert | ||
33 | oder abgelagert werden, | 35 | oder abgelagert werden, | ||
34 | 6. | 36 | 6. | ||
35 | das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von | 37 | das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von | ||
36 | Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem | 38 | Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem | ||
37 | Bauschutzbereich, | 39 | Bauschutzbereich, | ||
38 | 7. | 40 | 7. | ||
39 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von | 41 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von | ||
40 | Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für | 42 | Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für | ||
41 | den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen, | 43 | den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen, | ||
42 | 8. | 44 | 8. | ||
43 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von | 45 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von | ||
44 | Bundesfernstraßen, | 46 | Bundesfernstraßen, | ||
45 | 9. | 47 | 9. | ||
46 | Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von | 48 | Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von | ||
47 | Bundeswasserstraßen und | 49 | Bundeswasserstraßen und | ||
48 | 10. | 50 | 10. | ||
49 | Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder | 51 | Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder | ||
50 | Hochwasserschutzes. | 52 | Hochwasserschutzes. | ||
51 | Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer | 53 | Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer | ||
52 | Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für | 54 | Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für | ||
53 | das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie | 55 | das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie | ||
54 | Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und | 56 | Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und | ||
55 | betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz | 57 | betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz | ||
56 | vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen | 58 | vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen | ||
57 | des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug | 59 | des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug | ||
58 | entscheidet. | 60 | entscheidet. | ||
59 | (2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über | 61 | (2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über | ||
60 | Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des | 62 | Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des | ||
61 | Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des | 63 | Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des | ||
62 | Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen. | 64 | Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen. | ||
63 | (3) (weggefallen) | 65 | (3) (weggefallen) |
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