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Sie können sich § 194 VwGO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002
(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen.
(4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
(5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
f | 1 | (1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember | f | 1 | (1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember |
2 | 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 | 2 | 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, | 4 | die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, | ||
5 | geschlossen worden ist, | 5 | geschlossen worden ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die | 7 | in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die | ||
8 | anzufechtende Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien | 8 | anzufechtende Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien | ||
9 | herausgegeben hat. | 9 | herausgegeben hat. | ||
10 | (2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine | 10 | (2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine | ||
11 | gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, | 11 | gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, | ||
12 | wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder | 12 | wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder | ||
13 | verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden | 13 | verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden | ||
14 | ist. | 14 | ist. | ||
15 | (3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen | 15 | (3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen | ||
16 | Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das | 16 | Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das | ||
17 | Oberverwaltungsgericht zugelassen. | 17 | Oberverwaltungsgericht zugelassen. | ||
18 | (4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind oder für | 18 | (4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind oder für | ||
19 | die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über | 19 | die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über | ||
20 | Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 | 20 | Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 | ||
21 | bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung | 21 | bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung | ||
22 | zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die | 22 | zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die | ||
23 | bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. | 23 | bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. | ||
24 | (5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 | 24 | (5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 | ||
25 | sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der | 25 | sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der | ||
26 | zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. | 26 | zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. | ||
t | t | 27 | (6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet der | ||
28 | Kriegsopferfürsorge gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. Dezember | ||||
29 | 2023 geltenden Fassung weiter. |
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