(1) Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1
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Nummer 6 sollen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden. Dies gilt auch
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1.
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für Verfahren nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, wenn sie Bauleitpläne mit
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Darstellungen oder Festsetzungen von Flächen für die in § 48 Absatz 1 Satz 1
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Nummer 3, 3a, 3b oder 5 genannten Vorhaben zum Gegenstand haben und
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2.
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für Verfahren nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, wenn sie Raumordnungspläne mit
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Festlegungen von Gebieten zur Nutzung von Windenergie zum Gegenstand haben.
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Besonders zu priorisieren sind Verfahren über Vorhaben, wenn ein Bundesgesetz
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feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Von Satz
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1 ausgenommen sind in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Anlegen von
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Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem
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Bauschutzbereich sowie in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13
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Planfeststellungsverfahren für Braunkohletagebaue.
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(2) In den in Absatz 1 genannten Verfahren soll der Vorsitzende oder der
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Berichterstatter in geeigneten Fällen die Beteiligten zu einem frühen ersten
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Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung
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des Rechtsstreits laden. Kommt es in diesem Termin nicht zu einer
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gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, erörtert der Vorsitzende oder der
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Berichterstatter mit den Beteiligten den weiteren Ablauf des Verfahrens und
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die mögliche Terminierung der mündlichen Verhandlung.
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