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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.
(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
f | 1 | (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche | f | 1 | (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche |
2 | Streitigkeiten, die betreffen | 2 | Streitigkeiten, die betreffen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die | 4 | die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die | ||
5 | Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 | 5 | Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 | ||
6 | und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes, | 6 | und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes, | ||
7 | 1a. | 7 | 1a. | ||
8 | das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und | 8 | das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und | ||
9 | 7f des Atomgesetzes, | 9 | 7f des Atomgesetzes, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen | 11 | die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen | ||
12 | außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des | 12 | außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des | ||
13 | Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im | 13 | Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im | ||
14 | Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von | 14 | Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von | ||
15 | Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), | 15 | Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit | 17 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit | ||
18 | Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer | 18 | Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer | ||
19 | Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt, | 19 | Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt, | ||
20 | 3a. | 20 | 3a. | ||
21 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von | 21 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von | ||
t | 22 | Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, | t | 22 | Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen |
23 | von Windenergie auf See im Küstenmeer, | ||||
23 | 3b. | 24 | 3b. | ||
24 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme- | 25 | die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme- | ||
25 | Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer | 26 | Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer | ||
26 | Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt, | 27 | Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt, | ||
27 | 4. | 28 | 4. | ||
28 | Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit | 29 | Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit | ||
29 | nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer | 30 | nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer | ||
30 | 6 begründet ist, | 31 | 6 begründet ist, | ||
31 | 4a. | 32 | 4a. | ||
32 | Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den | 33 | Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den | ||
33 | Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie- | 34 | Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie- | ||
34 | auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts | 35 | auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts | ||
35 | nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist, | 36 | nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist, | ||
36 | 5. | 37 | 5. | ||
37 | Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von | 38 | Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von | ||
38 | ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit | 39 | ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit | ||
39 | einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als | 40 | einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als | ||
40 | einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder | 41 | einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder | ||
41 | teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert | 42 | teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert | ||
42 | oder abgelagert werden, | 43 | oder abgelagert werden, | ||
43 | 6. | 44 | 6. | ||
44 | das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von | 45 | das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von | ||
45 | Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem | 46 | Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem | ||
46 | Bauschutzbereich, | 47 | Bauschutzbereich, | ||
47 | 7. | 48 | 7. | ||
48 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von | 49 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von | ||
49 | Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für | 50 | Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für | ||
50 | den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen, | 51 | den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen, | ||
51 | 8. | 52 | 8. | ||
52 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von | 53 | Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von | ||
53 | Bundesfernstraßen und Landesstraßen, | 54 | Bundesfernstraßen und Landesstraßen, | ||
54 | 9. | 55 | 9. | ||
55 | Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von | 56 | Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von | ||
56 | Bundeswasserstraßen, | 57 | Bundeswasserstraßen, | ||
57 | 10. | 58 | 10. | ||
58 | Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder | 59 | Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder | ||
59 | Hochwasserschutzes, | 60 | Hochwasserschutzes, | ||
60 | 11. | 61 | 11. | ||
61 | Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes | 62 | Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes | ||
62 | oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung | 63 | oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung | ||
63 | oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen | 64 | oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen | ||
64 | Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9, | 65 | Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9, | ||
65 | 12. | 66 | 12. | ||
66 | Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes | 67 | Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes | ||
67 | für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit | 68 | für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit | ||
68 | einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt, | 69 | einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt, | ||
69 | 12a | 70 | 12a | ||
70 | Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des | 71 | Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des | ||
71 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von | 72 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von | ||
72 | Braunkohletagebauen, | 73 | Braunkohletagebauen, | ||
73 | 12b | 74 | 12b | ||
74 | Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der | 75 | Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der | ||
75 | aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von | 76 | aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von | ||
76 | Braunkohletagebauen, | 77 | Braunkohletagebauen, | ||
77 | 13. | 78 | 13. | ||
78 | Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz, | 79 | Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz, | ||
79 | 14. | 80 | 14. | ||
80 | Zulassungen von | 81 | Zulassungen von | ||
81 | a) | 82 | a) | ||
82 | Rahmenbetriebsplänen, | 83 | Rahmenbetriebsplänen, | ||
83 | b) | 84 | b) | ||
84 | Hauptbetriebsplänen, | 85 | Hauptbetriebsplänen, | ||
85 | c) | 86 | c) | ||
86 | Sonderbetriebsplänen und | 87 | Sonderbetriebsplänen und | ||
87 | d) | 88 | d) | ||
88 | Abschlussbetriebsplänen | 89 | Abschlussbetriebsplänen | ||
89 | sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des | 90 | sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des | ||
90 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von | 91 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von | ||
91 | Braunkohletagebauen, und | 92 | Braunkohletagebauen, und | ||
92 | 15. | 93 | 15. | ||
93 | Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 | 94 | Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 | ||
94 | Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die | 95 | Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die | ||
95 | Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder | 96 | Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder | ||
96 | Warmwasserpipelines. | 97 | Warmwasserpipelines. | ||
97 | Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer | 98 | Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer | ||
98 | Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für | 99 | Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für | ||
99 | das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie | 100 | das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie | ||
100 | Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und | 101 | Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und | ||
101 | betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz | 102 | betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz | ||
102 | vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen | 103 | vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen | ||
103 | des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug | 104 | des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug | ||
104 | entscheidet. | 105 | entscheidet. | ||
105 | (2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über | 106 | (2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über | ||
106 | Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des | 107 | Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des | ||
107 | Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des | 108 | Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des | ||
108 | Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen. | 109 | Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen. | ||
109 | (3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das | 110 | (3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das | ||
110 | Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in | 111 | Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in | ||
111 | einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für | 112 | einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für | ||
112 | dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt. | 113 | dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt. |
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