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Sie können sich § 9 VwGO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) 1Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. 2Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. 3Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.
(4) (weggefallen)
f | 1 | (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den | f | 1 | (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den |
2 | Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. | 2 | Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. | ||
3 | (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet. | 3 | (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet. | ||
4 | (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung | 4 | (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung | ||
5 | von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der | 5 | von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der | ||
6 | Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche | 6 | Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche | ||
7 | Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen | 7 | Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen | ||
8 | werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei | 8 | werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei | ||
9 | ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten | 9 | ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten | ||
10 | nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2. | 10 | nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2. | ||
t | 11 | (4) (weggefallen) | t | 11 | (4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den |
12 | Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung | ||||
13 | übertragen, wenn | ||||
14 | 1. | ||||
15 | die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher | ||||
16 | Art aufweist und | ||||
17 | 2. | ||||
18 | die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. | ||||
19 | § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
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