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Sie können sich § 8 VVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. 2Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. 2Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers | Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers | ||||
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t | 1 | Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers | t | 1 | Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers |
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers | Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers | ||||
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f | 1 | (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 | f | 1 | (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 |
2 | Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer | 2 | Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer | ||
3 | zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die | 3 | zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die | ||
4 | rechtzeitige Absendung. | 4 | rechtzeitige Absendung. | ||
5 | (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen | 5 | (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen | ||
6 | dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: | 6 | dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der | 8 | der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der | ||
n | 9 | Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 | n | 9 | Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach |
10 | Abs. 1 und 2 und | 10 | der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die | 12 | eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die | ||
13 | Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte | 13 | Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte | ||
14 | entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich | 14 | entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich | ||
15 | macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber | 15 | macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber | ||
16 | dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und | 16 | dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und | ||
17 | auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. | 17 | auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. | ||
n | 18 | Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem | n | 18 | Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der |
19 | Versicherer. | 19 | Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
20 | 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte | ||||
21 | für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom | ||||
22 | 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die | ||||
23 | Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden | ||||
24 | ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP- | ||||
25 | Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des | ||||
26 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein | ||||
27 | Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. | ||||
28 | 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die | ||||
29 | Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP- | ||||
30 | Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. Der Nachweis über | ||||
31 | den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 obliegt dem Versicherer. | ||||
20 | (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht | 32 | (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht | ||
21 | 1. | 33 | 1. | ||
22 | bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, | 34 | bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, | ||
23 | 2. | 35 | 2. | ||
24 | bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt | 36 | bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt | ||
25 | sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | 37 | sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
26 | 3. | 38 | 3. | ||
27 | bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen | 39 | bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen | ||
28 | Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im | 40 | Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im | ||
29 | Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | 41 | Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
30 | 4. | 42 | 4. | ||
31 | bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2. | 43 | bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2. | ||
32 | Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf | 44 | Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf | ||
33 | ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor | 45 | ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor | ||
34 | der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. | 46 | der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. | ||
n | 35 | (4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend | n | ||
36 | von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312i Absatz 1 Satz 1 des | ||||
37 | Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. | ||||
38 | (5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort | 47 | (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort | ||
39 | genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in | 48 | genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in | ||
40 | Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 | 49 | Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 | ||
t | 41 | Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze | t | 50 | Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung |
42 | wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. | 51 | unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder | ||
52 | darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des | ||||
53 | Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden. |
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