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Sie können sich § 210 VVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.
(2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
Großrisiken, laufende Versicherung | Großrisiken, laufende Versicherung | ||||
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t | 1 | Großrisiken, laufende Versicherung | t | 1 | Großrisiken, laufende Versicherung |
Großrisiken, laufende Versicherung | Großrisiken, laufende Versicherung | ||||
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f | 1 | (1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf | f | 1 | (1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf |
2 | Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. | 2 | Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. | ||
3 | (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind: | 3 | (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 | 5 | Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 | ||
6 | und 12 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und | 6 | und 12 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und | ||
7 | Haftpflichtversicherungen, | 7 | Haftpflichtversicherungen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum | 9 | Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum | ||
10 | Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei | 10 | Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei | ||
11 | Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche | 11 | Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche | ||
12 | Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder | 12 | Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum | 14 | Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum | ||
15 | Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen | 15 | Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen | ||
16 | Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der | 16 | Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der | ||
17 | folgenden drei Merkmale überschreiten: | 17 | folgenden drei Merkmale überschreiten: | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
n | 19 | 6 200 000 Euro Bilanzsumme, | n | 19 | 6 600 000 Euro Bilanzsumme, |
20 | b) | 20 | b) | ||
t | 21 | 12 800 000 Euro Nettoumsatzerlöse, | t | 21 | 13 600 000 Euro Nettoumsatzerlöse, |
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr. | 23 | im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr. | ||
24 | Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des | 24 | Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des | ||
25 | Handelsgesetzbuchs, nach § 11 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 | 25 | Handelsgesetzbuchs, nach § 11 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 | ||
26 | (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem mit den | 26 | (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem mit den | ||
27 | Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des | 27 | Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des | ||
28 | Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss | 28 | Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss | ||
29 | und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur | 29 | und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur | ||
30 | Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 30 | Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
31 | und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L | 31 | und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L | ||
32 | 182 vom 29.6.2013, S. 19) übereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats | 32 | 182 vom 29.6.2013, S. 19) übereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats | ||
33 | der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens | 33 | der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens | ||
34 | über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat, | 34 | über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat, | ||
35 | so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des | 35 | so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des | ||
36 | Konzernabschlusses maßgebend. | 36 | Konzernabschlusses maßgebend. |
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