f | (1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf | f | (1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf |
| Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. | | Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. |
| (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind: | | (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind: |
| 1. | | 1. |
| Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 | | Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 |
| und 12 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und | | und 12 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und |
| Haftpflichtversicherungen, | | Haftpflichtversicherungen, |
| 2. | | 2. |
| Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum | | Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum |
| Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei | | Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei |
| Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche | | Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche |
| Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder | | Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder |
| 3. | | 3. |
| Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum | | Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum |
| Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen | | Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen |
| Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der | | Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der |
| folgenden drei Merkmale überschreiten: | | folgenden drei Merkmale überschreiten: |
| a) | | a) |
n | 6 200 000 Euro Bilanzsumme, | n | 6 600 000 Euro Bilanzsumme, |
| b) | | b) |
t | 12 800 000 Euro Nettoumsatzerlöse, | t | 13 600 000 Euro Nettoumsatzerlöse, |
| c) | | c) |
| im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr. | | im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr. |
| Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des | | Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des |
| Handelsgesetzbuchs, nach § 11 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 | | Handelsgesetzbuchs, nach § 11 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 |
| (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem mit den | | (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem mit den |
| Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des | | Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss | | Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss |
| und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur | | und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur |
| Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | | Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
| und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L | | und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L |
| 182 vom 29.6.2013, S. 19) übereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats | | 182 vom 29.6.2013, S. 19) übereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats |
| der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens | | der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens |
| über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat, | | über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat, |
| so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des | | so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des |
| Konzernabschlusses maßgebend. | | Konzernabschlusses maßgebend. |