Lade...
Lade...
Sie können sich § 115 VVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. 3Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 4Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Direktanspruch | Direktanspruch | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den | f | 1 | (1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den |
2 | Versicherer geltend machen, | 2 | Versicherer geltend machen, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
t | 4 | wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem | t | 4 | wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach § 1 |
5 | des Pflichtversicherungsgesetzes oder nach § 3 des Auslandsfahrzeug- | ||||
5 | Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder | 6 | Pflichtversicherungsgesetzes bestehenden Versicherungspflicht handelt oder | ||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
7 | wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren | 8 | wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren | ||
8 | eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein | 9 | eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein | ||
9 | vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder | 10 | vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder | ||
10 | 3. | 11 | 3. | ||
11 | wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. | 12 | wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. | ||
12 | Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem | 13 | Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem | ||
13 | Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im | 14 | Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im | ||
14 | Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld | 15 | Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld | ||
15 | zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer | 16 | zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer | ||
16 | haften als Gesamtschuldner. | 17 | haften als Gesamtschuldner. | ||
17 | (2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der | 18 | (2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der | ||
18 | Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die | 19 | Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die | ||
19 | Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des | 20 | Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des | ||
20 | Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer | 21 | Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer | ||
21 | beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des | 22 | beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des | ||
22 | Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet | 23 | Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet | ||
23 | worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die | 24 | worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die | ||
24 | Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die | 25 | Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die | ||
25 | Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs | 26 | Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs | ||
26 | gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen | 27 | gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen | ||
27 | Versicherungsnehmer und umgekehrt. | 28 | Versicherungsnehmer und umgekehrt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.